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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Abgrenzung und Konkretisierung des Prüfungsgegenstands

Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 1

[Autor/Zitation]

§ 317 regelt Gegenstand und Umfang der Abschlussprüfung. Gegenstand der Abschlussprüfung (zum Begriff des Prüfungsgegenstands vgl. Rz. 121) nach § 316 (vgl. auch § 316 Rz. 71) und § 317 sind

  • der Jahresabschluss (§ 316 Abs. 1 Satz 1; vgl. Rz. 140 ff.),
  • der Lagebericht (§ 316 Abs. 1 Satz 1; vgl. Rz. 670 ff.),
  • der Konzernabschluss (§ 316 Abs. 2 Satz 1; vgl. Rz. 140 ff.),
  • der Konzernlagebericht (§ 316 Abs. 2 Satz 1; vgl. Rz. 670 ff.),
  • die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA bzw. Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts (Abs. 3a; vgl. Rz. 800 ff.),
  • die Verpflichtung der KapGes. zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts sowie die Erfüllung dieser Verpflichtung (Abs. 3b; vgl. Rz. 887 ff.),
  • die Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG (Risikofrüherkennungssystem; § 317 Abs. 4; vgl. Rz. 905 ff.).
 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Dass der Jahresabschluss und Lagebericht bzw. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht jeweils Gegenstand der Prüfung sind, ergibt sich bereits aus § 316 (vgl. § 316 Rz. 54 ff. und § 316 Rz. 99 ff.). In § 317 wird der Gegenstand der Prüfung insoweit näher bestimmt, als in die Prüfung des JA die Buchführung einzubeziehen ist (Abs. 1 Satz 1). Zur Frage, ob es sich bei der Buchführung um einen eigenen Prüfungsgegenstand handelt, vgl. Rz. 142.

 

Rz. 3

[Autor/Zitation]

Abs. 3a legt bei einer KapGes., die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine KapGes. iSd. § 327a ist, auch die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Jahresabschlusses bzw. des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts als Prüfungsgegenstand fest (vgl. im Einzelnen Rz. 800 ff.). Abs. 3b legt für ...

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