Prof. Dr. Holger Philipps
Rz. 54
Absatz 1 Satz 1 ordnet die jährliche Pflichtprüfung für alle KapGes. (AG, SE, KGaA, GmbH) an, die nicht kleine Gesellschaften iSd. § 267 Abs. 1 sind; zu den kleinen KapGes. zählen auch die Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a. Die Differenzierung der Prüfungspflicht nach Größenklassen war eine der wichtigen Neuerungen des BiRiLiG und wurde in dieser Form erst während der Beratungen des Rechtsausschusses in das HGB eingefügt (vgl. BT-Drucks. 10/4268, 117). Seitdem unterliegen der Prüfungspflicht iSd. § 267 Abs. 2 und 3 mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, wofür ihre im Vergleich zu den kleinen KapGes. höhere wirtschaftliche und soziale Bedeutung ausschlaggebend war (vgl. Erwägungsgründe der 4. EG-RL (78/660/EWG), abgedruckt bei Biener/Berneke, BiRiLiG, 1985, 801). Von der Prüfungspflicht kleiner Unternehmen sieht der EU-Gesetzgeber auch ab, weil bei ihnen mit der Abschlussprüfung ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sein kann, denn wegen häufiger Personenidentität zwischen Gesellschaftern und gesetzlichen Vertretern und dann geringerer Ausprägung des Prinzipal-Agenten-Problems ist die Bestätigung ihrer Rechnungslegung durch Abschlussprüfer als weniger erforderlich anzusehen. Sie ist aber nicht ausgeschlossen. Abhängig von den besonderen Gegebenheiten und Bedürfnissen kleiner Gesellschaften und der Nutzer ihrer Rechnungslegung kann die Prüfungspflicht daher auch für kleine Unternehmen normiert werden (vgl. RL 2013/34/EU, ABl. EU 2013 Nr. L 182, 19, 24, Erwägungsgrund 43).
Dieser Überlegung folgend, beschreibt das HGB zu der in § 316 Abs. 1 Satz 1 generell formulierten Vorgabe für die Prüfungspflicht an anderer Stelle Erweiterungen oder Ausnahmen.
Rz. 55
Sog. kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften iSd. § 264d ge...