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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Begriffsklärung und -abgrenzung

Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 905

[Autor/Zitation]

Bei einem Prüfungsgegenstand handelt es sich um Informationen, die durch die Anwendung von Kriterien auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt entstehen (vgl. Rz. 121). Diese Informationen werden daher auch als Sachverhaltsinformationen bezeichnet. Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbes. ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Den zugrunde liegenden Sachverhalt stellen die Maßnahmen einschließlich des Überwachungssystems zur frühen Erkennung von Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, an sich dar. Weitere Ausführungen zum zugrunde liegenden Sachverhalt oder zu den Sachverhaltsinformationen enthält § 91 Abs. 2 AktG nicht. Laut Gesetzesbegründung zum KonTraG soll die "Verpflichtung des Vorstands, für ein angemessenes Risikomanagement und für eine angemessene interne Revision zu sorgen, … verdeutlicht werden" (Begr.RegE zum KonTraG, BT-Drucks. 13/9712, 15). Weiterhin wird ausgeführt, dass die "Maßnahmen interner Überwachung" so ausgestaltet sein sollen, dass "solche Entwicklungen frühzeitig, also zu einem Zeitpunkt, erkannt werden, in dem noch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden können" (Begr.RegE zum KonTraG, BT-Drucks. 13/9712, 15).

 

Rz. 906

[Autor/Zitation]

Nach dem durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) eingeführten § 91 Abs. 3 AktG hat der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft auch ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten. Gemäß Gesetzesbegründung soll die gesetzliche Festle...

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