Prof. Dr. Christopher Almeling
Rz. 800
Nach Abs. 3a hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung bei einer KapGes., die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapGes. iSd. § 327a ist, auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den Vorgaben des § 328 Abs. 1 entsprechen. Bei einer KapGes. iSd. Abs. 3a Satz 1 hat der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernabschlusses und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Konzernlageberichts den Vorgaben des § 328 Abs. 1 entsprechen. Vgl. auch Henselmann/Vetter/Mielich, WPg 2019, 719.
Rz. 801
Der Anwendungsbereich des Abs. 3a ("Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft iSd. § 327a") stimmt mit dem des § 328 Abs. 1 Satz 4 überein. Die von Abs. 3a betroffenen KapGes. werden in der Folge auch als "Emittenten" bezeichnet. Zu weiteren Ausführungen § 328 Rz. 16 ff.; Justenhoven/Küster/Bernhardt in Beck BilKomm.14, § 317 HGB Rz. 80; Ruhnke/Schmidt, WPg 2021, 275.
Rz. 802
Bei einem Prüfungsgegenstand handelt es sich um Informationen, die durch die Anwendung von Kriterien auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt entstehen (vgl. Rz. 121). Diese Informationen werden daher auch als Sachverhaltsinformationen bezeichnet. Im Falle des Abs. 3a handelt es sich bei den Sachverhaltsinformationen um die Wiedergabe von Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem elektronischen Format. Der zugrunde liegende Sachverhalt sind JA und Lag...