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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand (Abs. 1 Satz 1)

Prof. Dr. Christopher Almeling
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Rz. 140

[Autor/Zitation]

Jahresabschluss und Konzernabschluss sind bereits in § 316 Abs. 1 und 2 als Gegenstand der Prüfung genannt. Insoweit verzichtet § 317 darauf, sie nochmals als Gegenstand zu benennen, zumal die Prüfungsurteile, die der Abschlussprüfer in Bezug auf JA und Konzernabschluss zu treffen hat, im Einzelnen näher bestimmt werden.

 

Rz. 141

[Autor/Zitation]

Prüfungspflichtig ist nach § 316 Abs. 1 Satz 1 der JA von Kapitalgesellschaften und über den Verweis in § 264a Abs. 1 von haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften, die nicht kleine iSd. § 267 Abs. 1 sind (vgl. zu weiteren Einzelheiten § 316 Rz. 54 ff.). Der Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft ist unabhängig von ihrer Größe prüfungspflichtig (zu weiteren Einzelheiten § 316 Rz. 99 ff.).

 

Rz. 142

[Autor/Zitation]

Gemäß Abs. 1 Satz 1 ist in die Prüfung des JA die Buchführung einzubeziehen. Die Buchführung selbst bzw. das Buchführungssystem ist kein Prüfungsgegenstand. Die Regelung des Abs. 1 Satz 1 stellt vielmehr klar, dass eine Prüfung des JA ohne die Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung nicht möglich ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass im Bestätigungsvermerk kein Prüfungsurteil zur Buchführung oder zum Buchführungssystem gefordert wird (vgl. WP Handbuch18, Kap. M Rz. 834). Auch enthalten berufsständische Standards weder Kriterien, anhand derer ein Buchführungssystem im Rahmen der Abschlussprüfung zu beurteilen ist, noch explizite Regelungen zur Prüfung eines Buchführungssystems als eigenem Prüfungsgegenstand. Gemäß Frage 4.13 des Katalogs von Fragen und Antworten des IDW zur Risikoidentifikation und -beurteilung nach ISA 315 bzw. IDW PS 261 nF (F & A zu ISA 315 bzw. IDW PS 261 nF) ist das Buchführungssystem originärer prüfun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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