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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Jahresabschluss und Lagebericht

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 71

[Autor/Zitation]

§ 316 Abs. 1 Satz 1 bestimmt als Gegenstand der Abschlussprüfung den JA und den Lagebericht von KapGes. Zum prüfungspflichtigen JA gehören Bilanz, GuV und Anhang; bei der nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichteten kapitalmarktorientierten KapGes. kommen die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel sowie ggf. (Wahlrecht) die Segmentberichterstattung hinzu (§ 264 Abs. 1 Satz 2). Der JA und der Lagebericht sind im Einzelnen im HGB sowie teilweise auch im AktG bzw. GmbHG geregelt. Sie bestimmen sich insbes. nach den folgenden Vorschriften:

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 242 bis 245, §§ 264 bis 265),
  • Ansatzvorschriften (§§ 246 bis 251),
  • Bewertungsvorschriften (§§ 252 bis 256a),
  • Bilanz (§§ 266 bis 274a HGB; §§ 150, 152 AktG; § 42 GmbHG),
  • GuV (§§ 275 bis 277 HGB; § 158 AktG),
  • Anhang (§§ 284 bis 288 HGB; § 160 AktG),
  • Lagebericht (§§ 289 bis 289f; nach dem RefE CSRD-UmsG: §§ 289, 289a und 289f, vgl. Rz. 44 ff.).
 

Rz. 72

[Autor/Zitation]

Für den Lagebericht gelten die Vorschriften der §§ 289 bis 289f (nach dem RefE CSRD-UmsG: §§ 289, 289a und 289f, vgl. Rz. 44 ff.), jeweils soweit im konkreten Fall einschlägig.

Bei der Prüfung des Lageberichts sind die Vorgaben des § 317 Abs. 2 zu beachten. Nach § 317 Abs. 2 Satz 4 bis 6 sind die nichtfinanzielle Erklärung oder der nichtfinanzielle Bericht (§ 289b) nur auf Vorlage zu prüfen und die Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f) nur daraufhin, ob die Angaben gemacht worden sind. Eine materielle, inhaltliche Prüfung des Lageberichts ist damit insoweit nicht verbunden; vgl. auch § 317 Rz. 673.

Zur künftigen Ablösung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Nachhaltigkeitsbericht vgl. Rz. 44 ff.

 

Rz. 73

[Autor/Zitation]

Die Bestimmung des Prüfungsgegenstands in § 316 Abs. 1 Satz 1 ist indes nicht abschließend. ...

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