Schrifttum:
Vgl. das Schrifttum zu § 325.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Mit § 327a wird die verkürzte Offenlegungsfrist des § 325 Abs. 4 Satz 1 (§ 325 Rz. 176 ff.) von vier Monaten für bestimmte kapitalmarktorientierte KapGes. für nicht anwendbar erklärt.
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 2
Die in § 327a vorgesehene Erleichterung trägt dem Umstand Rechnung, dass die in § 327a genannten kapitalmarktorientierten KapGes. idR kein allgemeines Anlegerpublikum haben, sondern bei diesen typischerweise nur institutionelle Anleger engagiert sind. Daher bedarf es nicht in gleichem Maße der Unterrichtung des Kapitalmarktes mit den Unterlagen der Rechnungslegung. Die Regelung stellt einen gewissen Fremdkörper dar und ist letztlich kaum zu rechtfertigen.
III. Rechtsentwicklung
Rz. 3
Die Regelung des § 327 geht auf das EHUG v. 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) zurück, mit dem die Vorgaben der TransparenzRL (2004/109/EG) (Rz. 4) umgesetzt werden sollen (Beschlussempfehlung und Bericht RA, BT-Drucks. 16/2781, 81). Durch das TUG v. 5.1.2007 (BGBl. I 2007, 10), das BilRUG v. 17.7.2015 (BGBl. I 2015, 1245) und das TranspÄRLUG v. 20.11.2015 (BGBl. I 2015, 2029) kam es zu redaktionellen Anpassungen.
IV. Europäisches Recht
Rz. 4
Die Ausnahme des § 327a basiert auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b TransparenzRL (2004/109/EG), der allerdings eine Befreiung schon ab einer Stückelung von 50.000 EUR vorsieht.