Verwaltungsanweisungen:

BMF v 17.12.2013, BStBl I 2014, 63 (Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen).

 

Rn. 1491

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Einkünfte aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG erzielt nach § 20 Abs 5 S 1 EStG der Anteilseigner. Letzter ist in § 20 Abs 5 S 2 u 3 EStG definiert (s Rn 1492ff).

Einkünfte aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG können offene, aber auch vGA sein sowie nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG Liquidationserlöse.

Offene Gewinnausschüttungen

Bei einer offenen Gewinnausschüttung ist der Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses für die Zuordnung maßgeblich.

Inkongruente Gewinnausschüttungen können steuerlich nicht nur dann anzuerkennen sein, wenn im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Abs 3 S 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt ist oder eine Öffnungsklausel besteht. Der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen von § 29 Abs 3 S 1 GmbH abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit eines unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses über die abweichende Gewinnverteilung nicht entfallen (s FG Köln v 14.09.2016, 9 K 1560/14, EFG 2016, 1675 rkr; aA BMF v 17.12.2013, BStBl I 2014, 63).

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Bei vGA (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG) ist – mangels eines Gewinnausschüttungsbeschlusses – auf die Entstehung der Forderung, somit auf den Abschluss des Kauf-, Miet-, Pacht-, Dienstvertrages, abzustellen (s Wassermeyer, GmbHR 1989, 423). Zur steuerlichen Zurechnung von vGA auch s Breier/Sjdija, GmbHR 2011, 290.

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