Rn. 1492

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 5 S 2 EStG ist derjenige Anteilseigner, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.

Somit ist unbeachtlich, ob eine Abtretung des Anspruchs auf Gewinnausschüttung oder auf den Liquidationserlös an eine andere Person vorgenommen wurde. Die Zahlung an den Abtretungsempfänger ist eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung.

Nach § 39 Abs 1 AO sind grds dem Eigentümer die WG zuzurechnen, also dem Inhaber des Anteils, ausnahmsweise nach § 39 Abs 1 Nr 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (Inhaber), sofern dieser schon nicht der zivilrechtliche Eigentümer (Inhaber) ist:

Wertpapierleihe

Bei der Wertpapierleihe wird der Entleiher nicht Eigentümer der Wertpapiere, weil der Verleiher das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum infolge des Leihvertrages nicht verliert. Einkünfte aus KapVerm (Dividendenberechtigung) erzielt weiterhin der Verleiher (s Rn 72).

Wertpapierpension

Bei einem Wertpapierpensionsgeschäft erfüllt der Pensionsnehmer den Tatbestand der zeitweisen Überlassung von Kapital zur Nutzung (s Rn 65).

Wirtschaftliches Eigentum an börsennotierten Aktien

Bei börsennotierten Aktien geht das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber von einem Bestandsverkäufer zu dem Zeitpunkt über, zu dem ihm nach den Börsenregeln aufgrund des Kaufvertragsabschlusses die Gewinnansprüche nicht mehr entzogen werden können, das Eigentum zu verschaffen ist und ein Besitzkonstitut begründet wird. Dem Käufer sind die Erträge gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 20 Abs 5 S 1 EStG zuzurechnen (s Lewedag in Schmidt § 20 EStG Rz 231 (41. Auflage), auch zu außerbörslichen Leerverkäufen).

Treuhandverhältnis, Sicherungseigentum

Erzielt der Inhaber von Wertpapieren die Erträge zwar in eigenem Namen, aber nicht für eigene Rechnung, sondern sicherungshalber, wird der Tatbestand der Einkunftserzielung nicht verwirklicht. Bei Sicherungsübereignung sowie Übereignung zu treuen Händen (Treuhand) und Vermögensverwaltung erfüllt trotz Übereignung der Vertretene (Sicherungsgeber bzw Treugeber) als wirtschaftlicher Eigentümer weiterhin den Tatbestand der Einkunftserzielung (s Rn 76).

 

Rn. 1493

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Liegt eine Gesamthandsgemeinschaft vor und stehen den Mitgliedern dieser Gemeinschaft die Anteile gemeinschaftlich zu, so gelten die einzelnen Mitglieder als Anteilseigner (§ 39 Abs 2 S 2 AO), denen die Einkünfte aus KapVerm anteilig zuzurechnen sind.

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