Aber auch hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags einer GbR gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht unbeschränkt, nicht jede abweichende Regelung ist rechtlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die gegen zwingende Vorschriften des Zivilrechts oder des Wirtschaftsrechts, wie z.  B. gegen Kartellverbote, verstoßen. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die gegen zwingende gesellschaftsrechtliche Vorschriften oder gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gesellschaftsrechts verstoßen.[45]

Zu den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sind insbesondere das Kontrollrecht nach § 717 BGB, das Verbot über einzelne zum Gesellschaftsvermögen gehörende Sachen zu verfügen (§ 713 BGB) oder das Verbot des § 725 Abs. 6 BGB und des § 731 Abs. 2 BGB, das Kündigungsrecht einzuschränken, zu zählen.[46]

 
Achtung

Unwirksame Klauseln

Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag einer GbR, die eine Kündigung des Gesellschaftsvertrags auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschließen, sind wegen des Verstoßes gegen die Regelung des § 731 Abs. 2 BGB nichtig. Ebenso können Klauseln, die bei einer Kündigung durch den Gesellschafter den völligen Ausschluss von Ausgleichszahlungen vorsehen, unwirksam sein. Gleiches gilt für Klauseln, die das freie Hinauskündigen von einzelnen Gesellschaftern ohne Grund und ohne Abfindungszahlungen vorsehen.

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gesellschaftsrechts umfassen z.  B. das Prinzip der Selbstorganschaft, d.  h. Geschäftsführung und Vertretung dürfen nicht vollständig auf Dritte übertragen werden und das Abspaltungsverbot nach § 711 a BGB. Dazu zählt auch die Kernbereichslehre. Dieser Grundsatz besagt, dass in die Rechte des Gesellschafters, die zum Kernbereich gehören, wie etwa der Gewinnanspruch oder die Höhe der Beteiligung, nicht ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingegriffen werden darf.[47]

[45] Schäfer-Schäfer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 6 Rn. 3 f.; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 39.
[46] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 11 Rn. 12.
[47] Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, § 11 Rn. 91.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge