Die GbR ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Grundform der Personengesellschaften. Für die GbR gelten die §§ 705740c BGB. Für die anderen Personengesellschaften, zu denen die OHG, die KG, die Partnerschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und weitere sehr spezielle Gesellschaftsformen gehören, existieren weitgehende Spezialregelungen u.  a. im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Partnerschaftsgesetz(PartGG). Die grundlegenden Regelungen im BGB sind aber auch für diese Personengesellschaften subsidiär anwendbar.

Eine grundlegende Reform des Rechts der Personengesellschaften und insbesondere auch der GbR ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erfolgt, das am 1. 1.2024 in Kraft getreten ist.[1] Die gesetzlichen Regelungen zur GbR im BGB wurden dadurch erheblich verändert. Die inhaltlichen Änderungen sind aber weniger gravierend.

Viele der Regelungen zur GbR im BGB sind dispositiv, d. h. sie kommen nur dann zur Geltung, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen haben. Diese Flexibilität ist einer der wesentlichen Vorteile der GbR gegenüber den Kapitalgesellschaften, insbesondere gegenüber der AG.

 
Wichtig

Große Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Da die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GbR aufgrund der zahlreichen dispositiven Regelungen im BGB sehr flexibel sind, kann die GbR in der Praxis für zahlreiche Zwecke und in vielen Situationen passgenau eingesetzt werden.

Die GbR kann als sog. Außengesellschaft nach außen hin am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie kann aber auch, als reine Innengesellschaft, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern regeln, ohne nach außen in Erscheinung zu treten, z. B. als stille Gesellschaft oder als Zusammenschluss von Investoren. Schwierig war bislang die Frage der Rechtsfähigkeit der GbR, die von der Rechtsprechung nur sukzessive anerkannt worden war.[2]

Die zum 1.1.024 in Kraft getretene Gesetzesreform nimmt die Unterscheidung zwischen Außen- und Innengesellschaft auf und knüpft daran die weitere Unterscheidung zwischen der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft, die nicht am Rechtsverkehr teilnehmen will und auch tatsächlich nicht teilnimmt, und der rechtsfähigen Außengesellschaft.[3]

Eine neue Unterscheidung bei der GbR ergibt sich aus der nunmehr bestehenden Möglichkeit, die GbR in das neu geschaffene GbR-Register, das ebenso wie das Handelsregister und das Vereinsregister bei den Amtsgerichten geführt wird, eintragen zu lassen. Das BGB spricht insoweit vom Gesellschaftsregister, wegen der Verständlichkeit soll es hier als GbR-Register bezeichnet werden.

Die nicht rechtsfähige GbR kann sich nicht in das GbR-Register eintragen lassen, die rechtsfähige GbR kann sich, muss sich aber i. d. R. nicht eintragen lassen. Sie muss sich dann eintragen lassen, wenn sie als GbR in ein anderes Register eingetragen werden soll (z. B. Grundbuch, Aktienregister oder in eine Gesellschafterliste des Handelsregisters). Zudem kann faktisch eine Eintragung erforderlich sein, z. B. wegen der Regelungen im Geldwäschegesetz.

[1] BGBl I 2021, 3436.
[2] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 5 Rn. 12 ff.
[3] Bachmann, Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, NJW 2021, 3073 (3074); Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 5 Rn. 3 ff.

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