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Nach § 172 Abs. 1 HGB ist die im Handelsregister eingetragene Einlage eines Kommanditisten die sog. Hafteinlage; nach ihr bestimmt sich die mögliche Inanspruchnahme des Kommanditisten durch Gläubiger der Gesellschaft; sie betrifft das Außenverhältnis. Davon abzugrenzen ist die sog. Pflichteinlage, auch bedungene Einlage genannt. Sie betrifft das Innenverhältnis und bezeichnet die nach dem Gesellschaftsvertrag zu leistende Einlage.

Haufe[1]

erläutert die Folgen einer nicht vollständig eingezahlten Hafteinlage am folgenden Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Lt. Handelsregisterauszug haben bei einer GmbH & Co. KG 2 neu im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetretenen Kommanditisten ihre Einlagen um jeweils 1.500 EUR auf je 100.000 EUR erhöht. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Im Jahresabschluss wird als "Kapitalanteile der Kommanditisten" der Betrag von 197.000 EUR bilanziert. Folgende Rechtslage: "Sofern keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorliegt und folglich die Pflichteinlage (weiterhin) vollständig erbracht ist, besteht eine Einzahlungsverpflichtung ausschließlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Eine Einforderung des über die Pflichteinlage hinausgehenden Teils der Hafteinlage durch die Gesellschaft scheidet somit aus, sodass auch ein offener Absatz der nicht erbrachten Einlage (analog § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB) nicht erfolgen kann. Es besteht aber die Angabepflicht des § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB, nach der die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage nach § 172 Abs. 1 HGB anzugeben ist, soweit diese nicht geleistet ist."

Da im Beispielsfall der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wurde, ist der unveränderte Eigenkapitalausweis zutreffend, denn durch die Eintragung im Handelsregister wurde zwar die Hafteinlage, nicht jedoch die Pflichteinlage geändert. Erforderlich ist jedoch die Angabe gemäß § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB.

[1] WP/StB Prof. Dr. Christian Hanke, Ausweis einer nicht erbrachten Hafteinlage bei einer GmbH & Co. KG, WP Praxis 1/2024, 22 unter Hinweis auf die Fachliteratur.

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