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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gründung / 3 Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Prof. Dr. jur. Uwe Meyer
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Der Gesellschaftsvertrag, mit dem die GbR gegründet wird, kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Zwingend notwendig sind nur die Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks und der Beiträge der Gesellschafter, durch die der gemeinsame Zweck gefördert werden soll. Werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR kann aber vielfältige Regelungen zu vielen weiteren Punkten enthalten.

 
Wichtig

Vertrag schriftlich schließen

Es empfiehlt sich in der Praxis immer, insbesondere aber, wenn von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden sollen, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzufassen.

3.1 Zwingend notwendige Vereinbarungen

Zu den zwingend erforderlichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der GbR gehören nach § 705 BGB nur die Namen der Gesellschafter und der gemeinsame Zweck. Die von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträge ergeben sich aus dem gemeinsamen Zweck, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

 
Praxis-Beispiel

GbR für Teilnahme an einem Lottospiel

Die Arbeitskollegen A, B und C vereinbaren mündlich, dass sie gemeinsam einen Lottoschein bei der staatlichen Lottogesellschaft spielen wollen. A soll den Spielschein abgeben, wobei jeder ein Drittel des Spieleinsatzes tragen soll. Damit ist eine GbR entstanden. Rechtsfolge ist dann, dass sich die Teilung eines etwaigen Gewinns oder die Haftung bei Nichtabgabe des Scheins durch A nach den Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff BGB richtet.

Als gemeinsamer Zweck kommen alle erlaubten Zwecke in Betracht, außer dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe unter 1.2 und 1.3.1). Nicht erlaubt sind Zwecke, die sittenwidrig sind oder die gegen Strafgesetze oder gegen öffentlich-rechtliche Gewerbev...

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