Rz. 181

Um eine Überschuldung der Komplementär-GmbH und damit den Eintritt der Insolvenz zu vermeiden, wird häufig die Beteiligung der GmbH am Verlust der KG auf die Höhe ihrer Einlagen bzw. ihres Stammkapitals beschränkt. Gegen einen derartigen Verlustausschluss bestehen jedenfalls ertragsteuerlich keine Bedenken, weil die Erhaltung der Komplementär-GmbH für die GmbH & Co. KG von fundamentaler Bedeutung ist.[1]

Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.5.1971[2] kann es ertragsteuerlich aber nicht anerkannt werden, wenn Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, die gleichzeitig Anteilseigner der GmbH sind, in Abweichung vom Gesellschaftsvertrag die Verlustquote der GmbH übernehmen. Erfolgt die Übernahme aufgrund einer rückwirkenden Änderung des Gesellschaftsvertrages, so kann auch diese (rückwirkende) Übernahme steuerlich keine Anerkennung finden, auch wenn sie handelsrechtlich zulässig ist.[3]

[1] Seithel, Steuerkongreß-Report 1969, S. 204; vgl. Müller-Welser, DB 1978, S. 958, der eine solche Beschränkung für überflüssig hält.
[2] Außensenate Freiburg, II (III) 140/69, EFG 1971, S. 540, rechtskräftig.
[3] So der BFH im nicht veröffentlichten Urteil v. 13.10.1982, I R 153/79 (unter Aufhebung des Urteils des FG Berlin v. 3.7.1979, V 275/78, EFG 1979 S. 604).

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