Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Vorteile des Zusammenschlusses

Tz. 17 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann sich u. U. bei Vereinen steuerlich günstig gestalten, weil sowohl die Freigrenze für die Annahme eines Zweckbetriebs "Sport" (Zweckbetriebe i. S. v. §§ 65 i. V. m. 67a AO, Anhang 1b) als auch der Tariffreibetrag (s. § 24 KStG, Anhang 3) bei Vorliegen eines steuerpflicht...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Bedeutung bei Vereinen

Tz. 7 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die GbR hat bei Vereinen insbesondere Bedeutung, wenn diese sich zur Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zusammenschließen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine GbR handelt. Wie unter Rz. 6 ausgeführt, kann je nach Willen der Vereine eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR vorliegen. Entscheidend is...mehr

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§ 20 Mietrecht / III. Fortführung eines Handelsgeschäfts

Rz. 115 Fraglich in diesen Fällen ist, ob die Erbengemeinschaft ein fristloses Kündigungsrecht besitzt, wenn sie dort in dem gemieteten Objekt ein Handelsgeschäft fortführt. Auch hier steht den Betreibern des Handelsgeschäfts ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,[170] denn Anknüpfungspunkt für die Kündigung ist nicht das Handelsgeschäft, sondern der Mietvertrag, den eine...mehr

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Allgemeine Abkürzungen

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ZErb 12/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler Die Patientenverfügung 3. völlig neu bearbeitete Auflage, 2024 Gieseking, ISBN 978-3-7694-1308-3, 59 EUR Die sa...mehr

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§ 10 Beendigung und Bestand... / III. Form der Kündigung

Rz. 18 Seit Inkrafttreten des § 623 BGB zum 1.5.2000 bedarf jede Kündigung der Schriftform. § 623 BGB gilt sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerseitige Kündigung. Er gilt für alle Kündigungen, somit auch für die außerordentliche Kündigung. Keine Geltung entfaltet § 623 BGB demgegenüber für Teilkündigungen oder Änderungen von Arbeitsbedingungen im Rahmen d...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Umwandlung erfolgt nicht

Rz. 336 Ist eine Umwandlung mangels Vorliegens der Voraussetzungen oder Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht erfolgt, hat der Erbe das Recht, aus der Gesellschaft durch Kündigung auszuscheiden, sofern seit Kenntnis vom Anfall der Erbschaft nicht mehr als drei Monate vergangen sind (§ 724 Abs. 2, 3 BGB n.F.). Bei fristgerechtem Ausscheiden haftet der Erbe für Alt- und ...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / 2. Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts

Rz. 93 Die Offerte zur Regelungsdichte, die § 2 ErbbauRG enthält, zeigt bereits an, dass das ErbbauRG einen anderen Weg geht. Als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts kann vereinbart werden, so § 5 Abs. 1 ErbbauRG, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Im Zuge der BGH-Rspr.[780] zur Wirkung von Heimfallreg...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Übertragung eines Erbba... / D. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Rz. 13 Um einen Erbbaurechtskauf im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:mehr

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§ 8 Belastung eines Erbbaur... / C. Dingliche Belastung

Rz. 4 Die Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG verweist auf die allgemeinen Grundstücksvorschriften, weshalb die Belastung erst mit Vollendung des Doppeltatbestandes von Einigung und Eintragung zur Entstehung gelangt, § 873 BGB. Sofern dies der Erbbaurechtsvertrag vorsieht, ist ein Zustimmungsvorbehalt nach § 5 Abs. 2 S. 1 ErbbauRG zu beachten. Dann bedarf der Erbbauberechti...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / Literaturtipps

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Beteiligungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 14 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine ertragsteuerliche Auswirkung wegen der Beteiligung an der Personengesellschaft ergibt sich immer dann, wenn die Beteiligung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist. Unterhält die Personengesellschaft (GbR) einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb, so unterliegt sie der Gewerbesteuer (s. § 2 Abs. 1 Satz 2 Gew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.7.4 Nebenkosten

Tz. 1366 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Ist das Besitzunternehmen nach den Vereinbarungen im Pachtvertrag verpflichtet, bestimmte Nebenkosten zu tragen, führt eine Kostenübernahme durch die Betriebs-GmbH zu einer vGA. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Betriebs-GmbH würde nämlich keine Kostenübernahme durch seine GmbH dulden, zu der sie vertraglich nicht verp...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Umwandlung erfolgt

Rz. 335 Stimmen die übrigen Gesellschafter dem Antrag zu, haftet der Erbe gem. § 724 Abs. 4 Alt. 2 BGB n.F. für Alt- und die in der Schwebezeit entstehenden Zwischenneuschulden der Gesellschaft (§ 721a BGB n.F.) beschränkbar. Die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass muss der Erbe dann mit den allgemeinen Mitteln (§§ 1975 ff. BGB) besorgen. Daneben haftet der Erbe für ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4 Beispiele aus der Rechtsprechung des BFH

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.5 Erhöhungen/Verminderungen von Miete und Pacht

Tz. 1336 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Vereinbarung einer Mieterhöhung zwischen Besitz- und Betriebs-Gesellschaft kann zu einer vGA bei der Betriebs-GmbH führen, wenn der Mietvertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen ist und Mieterhöhungsregelungen nicht enthalten sind; s Urt des FG Ba-Wü v 04.09.1998 (GmbHR 1999, 87); s Urt des BFH v 29.03.2000 (BFH/NV 2000, 1247, z...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Reform 1980 und Stand der Dinge

Rz. 1 § 11 wurde durch die Reform 2008 nicht geändert (abgesehen von einer Ergänzung der Überschrift). Im Rahmen der Reformdiskussion 1980 wurde auch eine Verschärfung des § 11 ins Auge gefasst. Insb. war in Anlehnung an § 41 Abs. 3 AktG vom Bundesrat vorgeschlagen, einen § 11 Abs. 3 einzufügen, der Verpflichtungen der Gesellschaft auf Übernahme nicht vertraglich vorgesehene...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / C. Vorbereitung durch Vermögensordnung

Rz. 55 Bei der Unternehmensnachfolge hat sich weitgehend die Erkenntnis durchgesetzt, dass zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung auch die frühzeitige Nachfolgeplanung gehört (siehe Rdn 160 ff.). Rz. 56 Für Privatpersonen mit größerem Vermögen hat sich ein eigener Berufszweig ausgebildet: der von Certified Estate Planern (CEP) und Certified Financial Planern (CFP). CFP ...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / F. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Rz. 45 Um die Untererbbaurechtsbegründung im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:[156]mehr

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§ 3 Prozessrecht / aa) Anfechtungsberechtigung

Rz. 277 Anfechtungsberechtigt sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Anfechtungsberechtigung umfasst sowohl die Befugnis zur Beseitigung einer rechtsfehlerhaften Betriebsratswahl im Sinne eines materiellen Gestaltungsrechts als auch die prozessuale Antragsberechtigung.[...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / a) Bestimmung des Hoferben durch den Erblasser

Rz. 89 Nur der Hofeigentümer kann den Hoferben bestimmen.[110] Der Erblasser kann jedoch einen Dritten bestimmen, der aus einem Personenkreis den am besten geeigneten Hoferben auswählt.[111] Insoweit sind die Voraussetzungen der Bestimmung durch einen Dritten weniger eng als nach den Vorschriften des BGB. Bestimmt er keinen Hoferben, so greift die gesetzliche Erbfolge nach §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 § 40 wurde nach 93 Jahren nahezu unveränderter Geltung durch das MoMiG v. 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026) neu gefasst sowie durch das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I 2017, S. 1822 ff.) geändert. § 40 Abs. 4 wurde d...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / VII. Verein

Rz. 250 Gemäß § 38 S. 1 BGB ist die Mitgliedschaft im Verein nicht vererblich. Gemäß § 40 BGB kann die Vereinssatzung hiervon abweichend eine Vererblichkeit regeln. Wird die Mitgliedschaft vererblich gestellt, wirft das die Frage auf, ob die Erbengemeinschaft Mitglied sein kann. Rz. 251 Nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Köln und Bonn[408] aus dem Jahr 1988 ka...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Sondererbfolge

Rz. 9 Führt eine Nachfolgeklausel dazu, dass eine Erbenmehrheit Nachfolger eines Gesellschaftsanteils ist, wird nicht diese Inhaber des Gesellschaftsanteils, sondern gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. jeder Miterbe entsprechend seiner Erbquote (Sondererbfolge). Diese Folge war gefestigte Rechtsprechung des BGH nach der Rechtslage vor Geltung des MoPeG und ist jetzt ausdrücklich...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Auseinandersetzung bei einfacher Nachfolgeklausel

Rz. 13 Wie bereits oben (siehe Rdn 9) erörtert, nehmen Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften an der Universalsukzession nicht teil, vielmehr gehen sie im Wege einer Sondererbfolge in Höhe der jeweiligen Erbquote gem. § 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. direkt auf die Erben über. Die Folge ist eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft.[9] Rz. 14 Erfolgt die Sondererbfol...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker

Rz. 29 Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden. Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[34] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht weitgehend auf den Streit über de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte

Kommentierung Rz. 1 [Autor/Stand] In dieser Vorschrift (nicht durch die Reform 2008 geändert, amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008) ist der Fall geregelt, dass auf einen Anteil am bisherigen Nennkapital nur ein Teil eines neuen Anteilsrechts (sog Spitzenbeträge, Noack § 57k Rz. 1) entfällt. Das kann dadurch entstehen, dass bei Verteilung entspr. der prozentu...mehr

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§ 10 Beendigung und Bestand... / I. Person des Kündigenden

Rz. 2 Kündigen muss das Arbeitsverhältnis der konkrete Vertragspartner. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person, muss diese natürliche Person die Kündigung aussprechen. Sind mehrere Personen Arbeitgeber, so z.B. in einer Gemeinschaftspraxis, müssen alle Arbeitgeber gemeinsam die Kündigung aussprechen. Bei juristischen Personen auf Arbeitgeberseite ist die Kündigung vo...mehr

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§ 20 Mietrecht / Literaturtipps

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / H. Muster Erbbaurechtsvertrag und Gesamterbbaurechtsvertrag

Rz. 148 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Formulierungsvorschlag Erbbaurechtsvertrag „UVZ-Nr. / BESTELLUNG EINES ERBBAURECHTS Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _____...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Musterprotokoll und notarielle Beurkundung

Rz. 4 Zum Musterprotokoll Text) s. § 2 II (Musterprotokoll Anlage 1); II (Vollmacht mittels Videokommunikation), III (notarielle Beurkundung mittels Videokommunikation – einfaches Verfahren nach Anlage 2 des Musterprotokolls). Rz. 5 Musterprotokolle – Anhang 1 und Anhang 2 zu § 2 Zu den Voraussetzungen der Gründung mit den Musterprotokollen: Musterprotokoll für die Gründung de...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.8 Darlehensverhältnisse uä im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Tz. 1376 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Oftmals werden iR einer Betriebsaufspaltung Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der Betriebs-GmbH getroffen. Für die Prüfung einer vGA in diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze; s Tz 1040ff. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Darlehensforderung im (Sonder-)BV des Besitzunternehmens oder im PV der Gesel...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 159 Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Unternehmerinnen und Unternehmern ist ein Spezialgebiet innerhalb der Nachlassgestaltung, ob nun für den Einzelunternehmer oder den Unternehmer, der an einer Vielzahl von GmbH beteiligt ist. Die Nachfolge von mehreren Personen macht die Gestaltung meist noch komplexer (vgl. § 18). Sie kann daher im vorliegenden Werk ni...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Beteiligungen, die dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind

Tz. 13 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Bezüglich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Beteiligung an einer Personengesellschaft" ist auf Ebene der beteiligten Vereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (AEAO Nr. 3 zu § 64 AO, Anhang 2). Schließen sich z. B. mehrere gemeinnützige Vereine zu einer GbR zusamme...mehr

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§ 4 Begründung eines Erbbau... / 5. Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung des Erbbaurechts, § 5 Abs. 1 ErbbauRG

Rz. 101 Nach der Konzeption des § 5 Abs. 1 ErbbauRG beschränkt sich der Gestaltungsraum auf die Veräußerung des Erbbaurechts, was allerdings für die Vertragspraxis nicht die Notwendigkeit zur Auffächerung des Veräußerungsbegriffs impliziert. Vielmehr reicht es aus, die Veräußerung des Erbbaurechts unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen. Der Hinweis, dass auch die Veräußerung ...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 1. Die Erbengemeinschaft/der Miterbe als Mandant

Rz. 15 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten darf oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu im Einzelnen § 30). Rz. 16 Nach der Entscheidung des II. Senats BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[51] wurde (erneut) diskutiert, ob diese Rechtsp...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Beizufügende Unterlagen

Rz. 9 Der Anmeldung sind beizufügen: Erhöhungsbeschluss (elektronische beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Erhöhungsbeschlusses); Übernahmeerklärung (elektronisch beglaubigte Abschrift der Übernahmeerklärungen Ausnahme: bereits in der notariellen Urkunde neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten); eine Gesellschafterliste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.1 Allgemeines

Tz. 1312 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Festlegung des angemessenen Pachtzinses für die an die Betriebs-GmbH überlassenen WG macht in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da ein Fremdvergleich oftmals mangels Vergleichsobjekten nicht möglich ist. Die Festlegung einer angemessenen Pacht hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab; sie kann nicht nach allg-gültigen...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Schriftformerfordernis

Rz. 2 Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 623 BGB), soweit es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das beendet werden soll. Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend erforderlich. Sie kann weder konkludent noch mündlich oder durch Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedungen werden. Zur Wahrung der Schriftform muss das Kündigungsschreib...mehr

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§ 6 Haftung / II. Gesamthandsklage

Rz. 247 Bis zur Teilung ist der Nachlass in der Erbengemeinschaft gebundenes Sondervermögen. Will der Nachlassgläubiger vor Teilung des Nachlasses direkt in dieses Sondervermögen vollstrecken, steht ihm die Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB zur Verfügung. Hierbei sind die Erben notwendige Streitgenossen, da ein Urteil ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.[462] ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 5. Stellung der Erben gegenüber Dritten

a) Stellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker Rz. 29 Die Stellung des Gesellschafter-Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker ist direkt mit der Frage der Zugehörigkeit des ererbten Geschäftsanteils zum Nachlass verbunden. Die erste Frage ist hinsichtlich der Verwaltungsvollstreckung nach wie vor nicht abschließend geklärt,[34] allerdings vom Streit zwischen Erb- und Gese...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Stellung der Erben gegenüber Gesellschaftsgläubigern

aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entsche...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 253 Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtsfähigkeit. In ständiger Rechtsprechung führt der BGH aus, dass ihr eine solche nicht zukommt.[412] Hieran ändert nach Auffassung des BGH auch die Entscheidung des II. Senates vom 29.1.2001 zur BGB-Gesellschaft[413] und die darauf folgende Änderung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG nichts, obwohl in der Litera...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Binnenverfassung der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gruppe

Rz. 24 Hinsichtlich der Binnenverfassung der Gruppe, d.h. der Frage wie sich die Gruppe der durch obligatorische Gruppenvertretung zusammengefassten Gesellschafter in ihrem Innenverhältnis organisiert, besteht Streit. Der BGH geht in seiner Entscheidung vom 12.12.1966 von einer gesellschaftsähnlichen Strukturierung der Gruppe aus, die sich nach den Regeln der bürgerlich-rech...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Einzelne Zulässigkeitsfragen zur obligatorischen Gruppenvertretung

Rz. 22 Da das Gesetz in § 715 Abs. 4 S. 1 BGB n.F. nur einem Teil der Gesellschafter die Geschäftsführung zuweist, ist die Beschränkung des Gesellschafters in seinem Geschäftsführungsrecht durch eine Vertreterklausel als Minus hierzu jedenfalls möglich.[22] Gleiches gilt für die Verpflichtungsseite der Gesellschaft, also die Vertretungsrechte des Gesellschafters, denn gem. § ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen

Rz. 33 Der Gesetzgeber hatte sich schon in der Novelle 1980 dazu entschlossen, die früher unzulässige (gleichwohl durch Strohmann-Gründung häufig umgangene) "Ein-Personen-GmbH" zuzulassen. Die diskutierte Schaffung einer besonderen Gesellschaftsform für die "personalistisch-kapitalistische" Arbeitsweise wurde mit Recht abgelehnt. Die Novellierung hat insofern Auswirkungen au...mehr