Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Parteien

Rz. 40 Kläger (sachbefugt) ist jeder Vollstreckungsschuldner, also auch jeder Gesamtschuldner (OLG Frankfurt/Main, MDR 1982, 934), gegen den als Schuldner sich die Zwangsvollstreckung richtet, nicht der Dritte, der ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO hat, auch nicht der Drittschuldner und der Vollstreckungsstandschafter (BGHZ 92, 347). Sachbefugt ist auch der Rechtsnachfolg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Weilbach, GrEStG § 22 Unbed... / 1 Richtlinien für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 1 Die Eintragung des Erwerbers eines Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch verlangt nach § 22 Abs. 1 S. 1 GrEStG regelmäßig die Vorlage einer Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts (§ 17 Abs. 1 GrEStG), aus der sich ergibt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Nach § 22 Abs. 1 S. 2 GrE...mehr

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Anteile an verbundenen Unte... / 3.2.1 Mutterunternehmen

Zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sein können nur Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften & Co.[1] Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, sind in den ersten 4 bzw. 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr ein Konzernabschluss und -lagebericht aufzustellen, wenn das Mutterunternehm...mehr

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Beteiligungen / 2.1.4 Besonderheiten bei Einnahmen-Überschussrechnung

Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld und Geldeswert, die durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst sind. Gehört eine Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, gehört der Erlös aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung zu seinen Betriebseinnahmen. Gehört die Beteiligu...mehr

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Beteiligungen / 1.2.2.1 Allgemeines

Zu den Beteiligungen an Personengesellschaften gehören regelmäßig die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an GbR, OHG, KG (= Komplementär) oder KGaA sowie die Beteiligung als Kommanditist. Das gilt grundsätzlich unabhängig vom Umfang der Beteiligung. Eine Ausnahme kann aber z. B. bei Kommanditanteilen an einem offenen Fonds in der Form einer KG gegeben sein.mehr

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Nießbrauch / 1.2 Steuerrechtliche Wirksamkeit

Nießbrauchsvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden. Dies setzt zunächst die bürgerlich-rechtlich wirksame Begründung eines Nutzungsrechts voraus.[1] An einer tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und lediglich die Erträge...mehr

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Nießbrauch: Steuerliche Folgen / 3.4 Nießbrauch beim Sonderbetriebsvermögen

Schenkt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück dem ebenfalls der Gesellschaft angehörenden Sohn unter Vorbehalt des Nießbrauchs und überlässt er das Grundstück weiterhin der Gesellschaft zur Nutzung, wird das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen des Sohnes. Die Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Land- und Forstwirte

Rz. 10 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung nach § 141 AO wird ebenfalls für Land- und Forstwirte begründet.[1] Entscheidend ist, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13 EStG erzielt werden.[2] Auch hierbei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das Unternehmen ausgeübt wird. Die Pflicht besteht sowohl für Einzelunternehme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.1.1 Unternehmer

Rz. 5 Die Rechtspflicht zur Buchführung und Bilanzierung besteht nach § 141 Abs. 1 AO zunächst für gewerbliche Unternehmer. Dies sind Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S . von § 15 EStG erzielen.[1] Die Gewerblichkeit der Einkünfte ist hierbei nach § 15 Abs. 2 EStG zu beurteilen.[2] Die Unternehmereigenschaft für Zwecke der Anwendung des § 141 AO bestimmt sich...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.4.3 Gesetzliche Vertretung bei Gesellschaften des Privatrechts

Rz. 150 Im Privatrecht gibt es eine Vielzahl von Gesellschaftsformen. Die wichtigsten Vertretungsregeln zeigt nachstehende Tabelle:mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.2.1 Gesetzlich vorgeschriebene Form

Rz. 123 Gem. § 125 Satz 1 BGB ist die Kündigungserklärung nichtig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.[1] Rz. 124 Gem. § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Dazu muss die Urkunde gem. § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Gem. § 126...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 6. Haftung der Genossenschaft und Genossen

Die Haftung der eG ggü. ihren Gläubigern beschränkt sich grundsätzlich auf ihr eigenes Vermögen. Die einzelnen Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sodann lediglich mit den eingezahlten Beträgen, nicht jedoch persönlich mit ihrem eigenen Vermögen, wie dies bei Gesellschaftern von GbR, oHG, und KG bezogen auf den Kommanditisten zutrifft. Beraterhinwei...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 3. Gründungs- und Vorgesellschaft

Schließen sich Personen mit dem erklärten Willen zusammen, rechtsverbindlich an der Gründung einer Genossenschaft mitzuwirken, dann handelt es sich hierbei um eine Gründungsgesellschaft in Rechtsform der GbR, so dass in diesem Stadium §§ 705 ff. BGB Anwendung finden. Mit der Errichtung der Satzung hat die Gründungsgesellschaft – welche mit der später gegründeten Genossenscha...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

A. Vorbemerkung Rz. 1 Der Titel 16 (Gesellschaft) des zweiten Buchs, Abschnitt 8 des BGB ist in drei Untertitel gegliedert:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Löschung einer eingetragenen GbR

Rz. 79 Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft gemäß § 707a Abs. 4 BGB in Anlehnung an § 3 Abs. 2 HGB im Verkehrsschutzinteresse [147] nur noch nach den allgemeinen Vorschriften – d.h. im Regelfall nach Beendigung der Liquidation (§ 738 BGB), falls nicht ausnahmsweise Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen[148] – statt. Rz. 80 Trotz des Eintr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / B. Rechtsnatur und Legaldefinition der GbR (§ 705 BGB)

Rz. 2 Der Untertitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) normiert in seinem § 705 BGB allgemeine Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Rz. 3 Die Neuregelung des § 705 BGB (rechte Spalte) unterscheidet sich von der Altregelung (linke Spalte) wie folgt:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Neuaufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste

Rz. 46 Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG sind bei der Aufnahme einer rechtsfähigen Personengesellschaft (konkret: einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR) in die Gesellschafterliste deren Name, Sitz und Registerdaten aufzunehmen. Beachte: Die Neuregelung hat rein verfahrensrechtliche Relevanz – d.h. der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils durch eine GbR ist auch ohne vorhe...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Veränderungen bei Personenhandelsgesellschaften (GbR als OHG- bzw. KG-Gesellschafterin)

Rz. 48 Materiell-rechtlich kann die GbR – wie bisher – (ohne Gesellschaftsregistereintragung) Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) sein. Doch statuiert auch hier § 707a Abs. 1 S. 2 BGB im Interesse einer Vermeidung von Publizitätsdefiziten (insbesondere bei einer mehrgliedrigen GbR-Beteiligung)[78] eine Voreintragungsobliegenheit [79] – ebenso wiemehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Auswahl und Schutz des Namens der eingetragenen GbR

Rz. 85 § 707b Nr. 1 BGB erklärt in Anlehnung an die Regelungstechnik des § 2 Abs. 2 PartGG – zur Sicherstellung, dass die für die Firma einer Personenhandelsgesellschaft geltenden Vorschriften und Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenbeständigkeit und der Firmenausschließlichkeit auch für den Namen der GbR beachtet werden[157] – hinsichtlich der Auswahl und des Schutzes ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) GbR als Gesellschafterin

Rz. 70 Eine Gesellschaft soll gemäß § 707a Abs. 1 S. 2 BGB – zwecks Vermeidung von Publizitätsdefiziten aufgrund des Eintragungswahlrechts bei einer mehrgliedrigen Beteiligung einer GbR an einer anderen GbR[126] – als Gesellschafterin nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. § 707a Abs. 1 S. 2 BGB gelangt über § 105 Abs. 3 HGB respektive § 16...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Statuswechsel einer GbR in eine KG

Rz. 107 Wird ein Gesellschafter Kommanditist (d.h. wird eine Gesellschaft [GbR] infolge eines Statuswechsels nach § 707c Abs. 2 BGB, womit eine Haftungsbeschränkung bislang unbeschränkt haftender Gesellschafter auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme eintritt), ist nach § 707c Abs. 5 S. 1 BGB für die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeitpunkt seiner Eintragung...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Zweigniederlassungen einer eingetragenen GbR

Rz. 88 Nach § 707b Nr. 3 BGB finden die Vorschriften betreffend Zweigniederlassungen auf die eingetragene GbR entsprechende Anwendung: Beachte: Berufsrechtlich sind Zweigniederlassungen – bspw. nach § 27 Abs. 2 BRAO – zulässig. Es werden an den Betrieb einer Zweignieder...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild

Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR in Gestalt einer rechtsfähigen Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Entstehung der GbR als rechtsfähige Gesellschaft i.S.v. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB

Rz. 243 Obgleich die GbR als Rechtssubjekt im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern (d.h. im Innenverhältnis) bereits mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht (d.h. wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll), entsteht sie im Verhältnis zu Dritten (mithin im Außenverhältnis) – d.h. in Bezug auf die aus der Rec...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Rz. 12 Die Differenzierung zwischen den beiden Rechtsformvarianten – rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR – trägt dem Umstand Rechnung, dass die Praxis beide Spezialausprägungen der GbR kennt: Solche Zusammenschlüsse, Rechtsfähigkeit kommt nur der rechtsfähigen GbR i.S...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / C. Die rechtsfähige GbR

Rz. 18 Der Untertitel 2 (Rechtsfähige Gesellschaft – §§ 706 bis 739 BGB) fasst die für die rechtsfähige GbR geltenden Vorschriften zusammen. Die entsprechenden Regelungen sind – der Übersichtlichkeit halber – in sechs Kapitel untergliedert:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Legaldefinition der GbR

Rz. 4 Bei wesentlicher Übernahme von § 705 BGB alt – wonach "durch den Gesellschaftsvertrag (…) sich die Gesellschafter (verpflichten) die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten" (Beitragspflicht) – normiert Abs. 1 eine Legaldefinition der GbR (bei der die Gesellschaft selbst ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR

Rz. 86 Nach § 707b Nr. 2 BGB finden auf die registerrechtliche Behandlung der eingetragenen GbR in Bezug aufmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Erweiterter Namenszusatz

Rz. 74 Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft (eGbR) keine natürliche Person als Gesellschafter (unbeschränkt persönlich) haftet (Kapitalgesellschaft & Co. GbR), muss der Name nach § 707a Abs. 2 S. 2 BGB – in Anlehnung an § 19 Abs. 2 HGB – eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (erweiterter Namenszusatz).mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Gesellschafterliste einer GmbH

Rz. 45 Die Gesellschafterliste genießt nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 GmbHG öffentlichen Glauben. Vor diesem Hintergrund ist nach § 40 GmbHG künftig – wie beim Grundbuch – die Eintragung einer GbR in die Gesellschafterliste nur möglich, nachdem die Gesellschaft im Gesellschaftsregister registriert worden ist. a) Neuaufnahme einer GbR in die Gesellschafterliste Rz. 46 Gemäß § 40 ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Verpflichtender Namenszusatz

Rz. 72 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung zu führen.[131] Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleichtert (weil § 707a Abs. 2 BGB au...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Zeichnung der Liquidatoren einer eingetragenen GbR

Rz. 424 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren nach § 735d Abs. 3 BGB – der § 153 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 148 Abs. 3 HGB) nachgebildet ist – bei Abgabe ihrer Unterschrift (d.h. bei schriftlichem Handeln nach außen) dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen. Die Regelung zielt darauf ab, die mit ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Einwendungen und Einreden, die die GbR geltend machen könnte

Rz. 267 Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter aufgrund der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung (§ 721 BGB) nach § 721b Abs. 1 BGB – der § 128 Abs. 1 HGB nachgebildet ist – Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / cc) Weitererstreckung

Rz. 146 § 711 Abs. 1 BGB findet entsprechende Anwendung auf die OHG (§ 105 Abs. 3 HGB), die KG (§ 161 Abs. 2 HGB) und die Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 4 PartGG)mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Der Inhalt der Eintragung

aa) Notwendige Angaben der Eintragung Rz. 69 Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewäh...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / D. Das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Rz. 241 Das dritte Kapitel (§§ 719 bis 722 BGB) regelt als Folge der Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB) das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten, mithin I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis z...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Anspruch auf Vorschuss

Rz. 224 Für die (objektiv) erforderlichen Aufwendungen – nicht jedoch für Verluste – hat die Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 716 Abs. 2 BGB in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 669 BGB auf dessen Verlangen auch Vorschuss zu leisten.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Übertragung des Gesellschaftsanteils unter Lebenden

aa) Zustimmungserfordernis Rz. 142 Auch bei der GbR ist der Anteil des Gesellschafters als "Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten" zu verstehen.[274] Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf nach § 711 Abs. 1 S. 1 BGB der Zustimmung der anderen Gesellschafter (Notwendigkeit einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter zum Verfügungsgeschäft zwischen V...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Gesellschaftereintritt: Abwachsung der Gesellschaftsanteile (Abs. 2)

Rz. 156 Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich nach der Neuregelung des § 712 Abs. 2 BGB die Anteile der anderen Gesellschafter im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Namenszusatz

aa) Verpflichtender Namenszusatz Rz. 72 Mit der Eintragung ist die Gesellschaft aus Gründen des Verkehrsschutzes nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, als Namenzusatz die Bezeichnung zu führen.[131] Dadurch wird zugleich die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit nach § 707b Nr. 1 BGB i.V.m. § 30 HGB erleic...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Ersatz von Verlusten

Rz. 223 Ein Ersatz von Verlusten setzt voraus, dass der Gesellschafter diese "unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung" – d.h. in einem objektiv erkennbaren engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft – erlitten hat (tätigkeits- oder geschäftstypischer Schaden).[444]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Legaldefinitionen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft

1. Die rechtsfähige GbR als Leitbild Rz. 10 Die Neuregelung in Abs. 2 führt regelungstechnisch zum ersten Mal eine Legaldefinition der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen Gesellschaft in das BGB ein, worin sich der Regelungsgehalt der Norm jedoch nicht erschöpft. Vielmehr statuiert Abs. 1 im ersten Halbsatz i.S.e. gesetzlichen Leitbildes (gesetzlicher Regelfall) die GbR ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Legaldefinition von Verwaltungs- und Vertragssitz

Rz. 24 § 706 BGB definiert zum ersten Mal legal den Verwaltungs- und den Vertragssitz. Verwaltungssitz ist der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass der Begriff "Verwaltungssitz" im Übrigen einer weiteren sinnvollen Konkretisierung nicht zugänglich sei.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gesamtvertretungsbefugnis

Rz. 247 Zur Vertretung der Gesellschaft sind – so der gesetzliche Regelfall – nach § 720 Abs. 1 BGB bei der GbR (im Unterschied zur OHG – Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 124 Abs. 1 HGB) alle Gesellschafter gemeinsam befugt (Gesamtvertretungsbefugnis), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (nämlich Einzelvertretung bzw. eine Kombination von Einzel- un...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Recht zur Registeranmeldung

Rz. 32 Mit dem Recht der Gesellschafter zur Eintragung der Gesellschaft in ein Gesellschaftsregister,[50] das fakultativ ist,[51] setzt der Gesetzgeber eine seit langem erhobene Forderung[52] um: Die Möglichkeit der Registrierung in einem öffentlichen Register verschafft der rechtsfähigen GbR als Rechtssubjekt – die über keine natürliche Publizität verfügt – im Interesse des...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 736a BGB)

Rz. 401 Die Neuregelung des § 736a BGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Austragung einer Gesellschaft aus der Gesellschafterliste (Veränderung an der Eintragung der Gesellschaft)

Rz. 47 § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG bestimmt, dass eine GbR nur dann in die Gesellschafterliste aufgenommen und Veränderungen an der entsprechenden Eintragung (im Interesse einer Schaffung von Transparenz für die Beteiligten und die Öffentlichkeit)[72] nur dann vorgenommen werden können (z.B. eine Austragung aus der Gesellschafterliste), wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregis...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Abfindungs- und Befreiungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die GbR

Rz. 321 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft (als Schuldnerin) nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Vermögenslosigkeit der nicht rechtsfähigen GbR

Rz. 451 Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (Innengesellschaft) – die e contrario § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen will – hat nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 740 Abs. 1 BGB kein Vermögen. Aufgrund dieser unzweideutigen Vorgabe des Gesetzgebers ist im Falle der Innengesellschaft weder di...mehr