Rz. 88

Nach § 707b Nr. 3 BGB finden die Vorschriften betreffend Zweigniederlassungen auf die eingetragene GbR entsprechende Anwendung:

§ 13 HGB (Zweigniederlassungen mit Sitz im Inland) und
§ 13d HGB (Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland).
 

Beachte:

Berufsrechtlich sind Zweigniederlassungen – bspw. nach § 27 Abs. 2 BRAO – zulässig. Es werden an den Betrieb einer Zweigniederlassung auch keine höheren Anforderungen gestellt als an den Geschäftsbetrieb der GbR selbst.

Insoweit stellt § 707b Nr. 3 BGB aber klar ("mit der Maßgabe"), dass – abweichend von § 13 Abs. 1 HGB – eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Anmeldung der Zweigniederlassung ins Gesellschaftsregister nicht besteht. Nur für den Fall, dass die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch machen, müssen auch Änderungen in Bezug auf die Zweigniederlassungen nach § 14 HGB entsprechend zur Eintragung angemeldet werden.[164]

[164] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 135.

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