Schließen sich Personen mit dem erklärten Willen zusammen, rechtsverbindlich an der Gründung einer Genossenschaft mitzuwirken, dann handelt es sich hierbei um eine Gründungsgesellschaft in Rechtsform der GbR, so dass in diesem Stadium §§ 705 ff. BGB Anwendung finden. Mit der Errichtung der Satzung hat die Gründungsgesellschaft – welche mit der später gegründeten Genossenschaft nicht identisch ist – ihren Zweck erfüllt und endet damit analog § 726 BGB.

Mit der durch Beschluss in der Gründungsversammlung errichteten Satzung entsteht die Vorgenossenschaft. Im Innen- wie auch im Außenverhältnis unterliegt die Vorgenossenschaft als Vorstufe der eingetragenen Genossenschaft (eG) den Regelungen des GenG, wobei Vereins- und Gesellschaftsrecht ergänzende Anwendung finden. Der Beitritt zur Vorgenossenschaft (eG i. G.) ist erst möglich, wenn die Gründungssatzung beim Genossenschaftsregister eingereicht wurde. Nach der Gründungsversammlung und vor der Einreichung beim Genossenschaftsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterschrift unter der Gründungssatzung erfolgen.

Ertragsteuerrechtlich ist nach R 22 Abs. 1 KStR 2022 vom Vorliegen einer Genossenschaft von der Eintragung bis zur Löschung im Genossenschaftsregister auszugehen.

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