Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Vereinbarung einer anderen Art der Abwicklung anstelle der Liquidation

Rz. 384 Die Gesellschafter können von vornherein im Gesellschaftsvertrag oder auch noch im Nachgang während der Liquidation (was dann als Änderung des Gesellschaftsvertrags zu qualifizieren ist) anstelle der Liquidation nach der Klarstellung in § 735 Abs. 2 S. 1 BGB – in Nachbildung von § 145 Abs. 1 und 2 HGB alt – "eine andere Art der Abwicklung" (d.h. eine andere Art der L...mehr

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Literaturverzeichnis / 2 Ausgewählte Aufsätze

Altmeppen, Mängel und Widersprüche des Regierungsentwurfs zum MoPeG am Beispiel des Ausschlusses eines Gesellschafters und die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ZIP 2021, 213 Altmeppen, Untauglichkeit des "aktienrechtlichen Anfechtungsmodells" bei Einziehung von Gesellschafterrechten aus wichtigem Grund in der Personengesellschaft und der GmbH, GmbHR 2021, 345 Armbrüst...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Faktischer Registrierungszwang

Rz. 51 Bestimmte Rechtsvorgänge (wie bspw. der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks) werden, so die Erwartung des Gesetzgebers, da sie ein verfahrensrechtliches Voreintragungserfordernis auslösen (welches die materielle Rechtsinhaberschaft der GbR aber grundsätzlich unberührt lässt) einen faktischen Eintragungszwang bewirken.[94] Rz. 52 Das Voreintragungserfordernis ...mehr

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Vorwort

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021, das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab. Im Mittelpunkt der Reform steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengese...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Funktionsweise des Gesellschaftsregisters

Rz. 62 Das Gesellschaftsregister ist eng an das Handelsregister angelehnt. Das Gesellschaftsregister soll zuverlässig, vollständig und lückenlos Auskunft über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR – soweit diese für den Rechtsverkehr von besonderer Bedeutung sind – geben.[103] Rz. 63 Dem Gesellschaftsregister kommt durch einen Verweis auf § 15 HGB ein spezifischer öffen...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. Aufhebung von § 162 Abs. 1 S. 2 HGB alt

Rz. 8 § 162 Abs. 1 S. 2 HGB alt hatte folgenden Wortlaut: Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden. Rz. 9 Die Altregelung des § 162 Abs. 1 S. 2 HGB ist im Interesse des Verkehrsschutzes obsolet geworden, da in en...mehr

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§ 1 Einführung / D. Umsetzung: Wesentlicher Inhalt des MoPeG

Rz. 17 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021,[41] das nach seinem Art. 137 im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems – mithin unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännisch...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Konsequenzen

Rz. 33 Durch den Leitbildwandel kommt es regelungstechnisch zu einer konsequenten Ausgestaltung der GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Baukastenprinzip). Verweistechnik:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Vorbemerkung

Rz. 57 Das Beschlussmängelrecht hat (nur für das Personenhandelsgesellschaftsrecht [mithin OHG und KG, nicht jedoch auch für die GbR bzw. die Partnerschaftsgesellschaft])[93] in den §§ 110 bis 115 HGB eine umfassende Regelung erfahren:[94]mehr

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§ 1 Einführung / E. Zusammenfassung

Rz. 89 Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / B. Überschrift des § 1 PartGG

Rz. 2 Die bisherige Überschrift "Voraussetzungen der Partnerschaft", die sich nur auf den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG bezieht, wurde an den geänderten Inhalt in § 1 Abs. 4 PartGG (Anordnung der Anwendung von Vorschriften über die GbR) angepasst in "Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Zi...mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Kommentare, Hand- und Lehrbücher

Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 41. Auflage 2022 Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Kommentar, 18. Auflage 2021 Keidel, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Kommentar, 20. Auflage 2020 Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, 1. Auflage 2009 Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019 Lutter, UmwG, Komme...mehr

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§ 1 Einführung / 1. Gestaltung des Gesellschaftsregisters

Rz. 48 Die Registrierung der GbR ist – "um die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR zu bewahren"[90] – grundsätzlich freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Rz. 49 Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters verfolgt der Gesetzgeber – indem er ein normativ begründetes und überwiegendes Interesse des Rec...mehr

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§ 1 Einführung / II. Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Rz. 8 Die auf Gelegenheitsgesellschaften[17] zugeschnittenen GbR-Altregelungen sind seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 – mit nur kleineren Anpassungen im Rahmen von Rechtsangleichungen an übergreifende, und dabei auch auf die GbR ausstrahlende Änderungen – unverändert geblieben.[18] Rz. 9 Insoweit bedarf das GbR-Recht nach Ansicht des Gesetzgebers einer Anpassung an d...mehr

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§ 1 Einführung / 5. Trennung zwischen kaufmännischer und nicht kaufmännischer Personengesellschaft

Rz. 30 Im Grundsatz wird an der traditionellen Differenzierung zwischen festgehalten. Beachte: § 107 Abs. 1 S. 2 HGB öffnet als Ausnahme jedoch erstmals das Personenhandelsgesellschaftsrecht zum Zwecke der Ausübung Freier Berufe. Der Gesetzgeber will damit eine aus der Judikatur herrührende Unglei...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / IV. Statuswechsel

Rz. 21 Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist nach § 4 Abs. 4 PartGG die Regelung des § 107 Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden. In der Folge muss das Partnerschaftsregistergericht bei einem Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GbR prüfen, ob nicht die Anmeldung wegen des Vorliegens eines Handelsgewerbes und des Erfordernisses ein...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Rz. 66 Die Bundesländer sind zuständig für die Einrichtung des besonderen Gesellschaftsregisters für die GbR – das neben die bereits bestehenden Register (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister) tritt. Rz. 67 Um den Bundesländern hinreichend Vorlaufzeit für die Einrichtung entsprechender Register zu verschaffen, tritt das MoPeG nach dessen Art. 137 S....mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Aufhebung von Abs. 2 alt

Rz. 34 Das mit § 7 Abs. 2 PartGG alt[51] verfolgte Klarstellungsbedürfnis – Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft als Unterfall der GbR[52] – ist mit der gesetzlichen Anerkennung der GbR entfallen, weswegen die Vorschrift aufzuheben war.[53]mehr

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§ 1 Einführung / d) Abkehr von der Personen- zur Verbandskontinuität bei der Auflösung der Gesellschaft

Rz. 39 Das Prinzip der Verbandskontinuität führt dazu, dass die in der Person eines Gesellschafters liegenden bisherigen Auflösungsgründe (mit der Folge einer Auflösung der Gesellschaft) in Ausscheidensgründe (Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person sich der Grund realisiert) umgewandelt werden (vgl. die in § 723 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BGB gelisteten Ausscheidensgründe...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / D. Das auf wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 6 Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB auch weiterhin (d.h. wie bisher) die "Vorschriften über die Gesellschaft" – d.h. entweder die §§ 705 ff. BGB oder die §§ 105 ff. HGB [18] – entsprechend anzuwenden. R...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / B. Grundlagen

Rz. 2 Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird)[4] das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar. Auf Vereine, deren Zw...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft und Statuswechsel (§ 107 HGB)

Rz. 19 § 107 BGB regelt die kleingewerbliche, vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft und den Statuswechsel (wohingegen § 107 HGB alt die anzumeldenden Änderungen geregelt hat): (1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des ...mehr

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§ 1 Einführung / c) Abkehr vom historischen Leitbild der Gelegenheitsgesellschaft zur Dauergesellschaft

Rz. 38 Das in der GbR gebundene Vermögen wird im Interesse eines nachhaltigen Wirtschaftens[77] vor voreiligen Zugriffen des Gesellschafters oder eines seiner Privatgläubiger geschützt:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Statuswechsel in eine Personenhandelsgesellschaft

Rz. 10 Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- (GbR) oder im Partnerschaftsregister (Partnerschaftsgesellschaft) eingetragen, hat die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister nach § 106 Abs. 3 BGB – der dem Regelungsmodell des § 707c BGB folgt – im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen. Beachte: § 106 Abs. 3 HGB gilt sowohl für die verpflichtende Anmeldung ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Eintragungsverfahren

Rz. 34 Die Gesellschaft ist im Falle einer kleingewerblichen, vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Betätigung nach der Klarstellung in § 107 Abs. 2 S. 2 HGB (entsprechend § 2 S. 2 HGB, auf den § 105 Abs. 2 S. 2 HGB alt verwiesen hat) berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer OHG geltenden Vorschriften herbeizuführen. Das heiß...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / I. Begriff der OHG und Anwendbarkeit des BGB (§ 105 HGB)

Rz. 3 § 105 HGB definiert den Begriff der Offenen Handelsgesellschaft und statuiert die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen GbR-Rechts (§§ 705 ff. BGB) auf die OHG:[2] (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter di...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 4. Eintragungsvoraussetzungen für eine bislang im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragene Gesellschaft

Rz. 11 Das Gericht soll nach § 106 Abs. 4 S. 1 HGB eine Gesellschaft, die bereits im Gesellschafts- (rechtsfähige GbR) oder im Partnerschaftsregister (Partnerschaftsgesellschaft) eingetragen ist, in das Handelsregister (als OHG) nur eintragen, wennmehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / I. Haftung der Gesellschaft

Rz. 38 Durch die Klarstellung in § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG wird – ohne dass eine inhaltliche Änderung bezweckt ist – die vormalige Verweisung auf das Haftungsregime der OHG (§§ 129 und 130 HGB alt) an das wortlautidentische Haftungsregime der GbR (§§ 721 und 721a BGB) angepasst.[59]mehr

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§ 1 Einführung / C. Zielsetzung

Rz. 3 Die Neuregelung des Personengesellschaftsrechts zielt auf eine "grundlegende, gleichwohl systemkonforme Überarbeitung des geltenden Rechts", wobei im Mittelpunkt der Reform die GbR als Grundform aller Personengesellschaften steht.[5] Das neue Personengesellschaftsrecht folgt fünf Leitgedanken.[6] I. Konsolidierung des Rechts der GbR Rz. 4 Der historische Gesetzgeber hat ...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Aspekte des Leitbildwandels

a) Loslösung der GbR vom römisch-rechtlichen Verständnis als vertragliches Schuldverhältnis hin zum Rechtssubjekt Rz. 36 Die GbR kann nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB jetzt selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (gesetzliche Anerkennung der GbR als Rechtssubjekt mit korrespondierendem Leitbildwandel).[71] In der Rechtsformvariante "rechtsfähige GbR" ist sie wie die O...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / II. Auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragbare Grundsätze des Firmenrechts (§ 2 Abs. 2 PartGG)

Rz. 12 Die Neufassung des § 2 Abs. 2 PartGG in Bezug auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragbare Grundsätze des Firmenrechts hat folgenden Wortlaut: Die §§ 18,[15] 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Zeitpunkt des Ausscheidens

Rz. 154 Der Gesellschafter scheidet nach § 130 Abs. 3 HGB mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage (§ 130 Abs. 1 Nr. 5 HGB) nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils. § 130 A...mehr

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§ 7 Exkurs: Vereine ohne Re... / C. Das auf Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit anwendbare Recht

Rz. 3 Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben (d.h. den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit), sind nach der Verweisnorm des § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend anzuwenden. Mit dieser Änderung der Verwei...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / O. Haftung vor Eintragung (§ 176 HGB)

Rz. 57 Die Neufassung des § 176 HGB zur Haftung vor der Eintragung der KG ins Handelsregister hat folgende Neufassung erfahren: (1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme a...mehr

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§ 5 Stille Gesellschaft / C. Kündigung der Gesellschaft (§ 234 Abs. HGB)

Rz. 4 § 234 Abs. 1 S. 1 HGB zur Kündigung der stillen Gesellschaft hat nunmehr folgenden Wortlaut: Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 [3] entsprechende Anwendung“. Rz. 5 Obgleich die stille Gesellschaft eine Variante der GbR ist, würde eine Kündigung...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Entziehung der Vertretungsbefugnis

Rz. 135 Die Vertretungsbefugnis kann nach § 124 Abs. 5 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 127 HGB alt – einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Abs. 5 HGB (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (durch Gestaltungsurteil) entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes verei...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Keine Eintragung des Statuswechsels im Handelsregister, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt

Rz. 36 Wird eine OHG zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als GbR nach § 107 Abs. 3 S. 1 HGB ein, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 HGB (Vorliegen eines Handelsgewerbes i.S. eines jeden Gewerbes, das nach Art oder Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs bedarf) eingetreten ist, da...mehr

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§ 1 Einführung / V. Beschlussmängelrecht im Personenhandelsgesellschaftsrecht

Rz. 78 Mit § 709 Abs. 3 BGB (kapitalistischer Verteilungsschlüssel) steht zu erwarten, "dass sich das Mehrheitsprinzip in der Praxis noch stärker durchsetzen wird"[120] mit der Folge, dass sich der Schutz der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters gegen Mehrheitsbeschlüsse auf die Ebene der materiellen Beschlusskontrolle verlagern wird. Vor diesem Hintergrund soll für Be...mehr

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§ 6 Partnerschaftsgesellschaft / H. Rechtsverhältnis der Partner untereinander (§ 6 Abs. 3 PartGG)

Rz. 30 Die Neufassung des § 6 Abs. 3 PartGG zum Rechtsverhältnis der Partner untereinander hat folgenden Wortlaut: (…) (3) Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsg...mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / II. "Entsprechende Anwendung"

Rz. 4 Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.[5] Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.[6] Beachte: Über den ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 131 HGB)

Rz. 155 § 131 HGB, der die Voraussetzungen normiert, unter denen die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, sowie unter denen der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidet einschließlich der jeweiligen Haftungsfolgen, (d.h. das bedingte Austrittsrecht des Gesellschafter-Erben, vgl. hierzu § 724 BGB für d...mehr

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§ 1 Einführung / 4. Gestaltungs- und Formfreiheit des Gesellschaftsvertrags

Rz. 29 Die Bedeutung der Gestaltungs- und Formfreiheit wird in § 708 BGB [64] ausdrücklich herausgestellt – gleichermaßen jene Rechtsfolgen aus dem Gesellschafterstatus, die nicht dispositiv sind, bspw.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Ratio legis

Rz. 237 § 151 HGB bezweckt – in fast wortlautgleicher Entsprechung mit § 739 BGB – die trotz Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Erlöschen fortbestehende Gesellschafterhaftung der Liquidationsgesellschaft nach Maßgabe der §§ 126 bis 128 HGB durch eine Sonderverjährung zeitlich zu begrenzen.[353] Der Gesetzgeber hat eine eigene gesetzliche Regelung (trotz § 739 BGB) im Per...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Beschlussmängelklagen

Rz. 86 Nach der Qualifikation der Fehlerfolgen beurteilt sich die Rechtsschutzmöglichkeit: Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bzw. Feststellungsklage als mögliche Beschlussmängelklagen.[136] Anfechtungsgründe werden von dem anfechtungsbefugten Gesellschafter durch befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht. Nichtigkeitsgründe können – außer durch eine ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Grundsatz der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 126 HGB)

Rz. 141 § 126 HGB regelt in wortgleicher Übernahme des § 128 HGB alt die persönliche Haftung der Gesellschafter (wohingegen § 126 HGB alt den Umfang der Vertretungsmacht geregelt hatte). Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“. § 126 ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 100 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 116 Abs. 5 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 117 HGB alt (der explizit jedoch keinen teilweisen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vorsah) – auf Antrag der anderen Gesellschafter im Interesse der Rechtssicherheit durch gerichtliche ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / F. Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personenhandelsgesellschaft (§§ 130 bis 137 HGB)

Rz. 150 Der neue vierte Titel (Ausscheiden eines Gesellschafters – §§ 130 bis 137 HGB) fasst die in den §§ 133 bis 144 HGB alt enthaltenen Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters (die vormals mit den Regelungen über die Auflösung der Gesellschaft in einem gemeinsamen Titel zusammengefasst waren) zusammen.[290] Zugleich werden diese Regelungen von jenen über die...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (§ 110 HGB)

Rz. 56 Die Neuregelung des § 110 HGB über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (wohingegen § 110 HGB alt den Ersatz von Aufwendungen und Verlusten geregelt hatte) hat (ohne gesetzliche Entsprechung im GbR-Recht) folgenden Wortlaut: (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung an...mehr