Rz. 89

Die Reform des Personengesellschaftsrechts führt zu folgenden wesentlichen Neuerungen:

Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR: In Anlehnung an das Handelsregister soll das Gesellschaftsregister auch der GbR Publizität als "eine Art öffentlichen Glauben"[145] in Bezug auf die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse verschaffen. Die Anmeldung zum Register ist einerseits zwar grundsätzlich freiwillig und die Eintragung ist auch nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der GbR. Allerdings ist die Eintragung der GbR in Objektregistern (z.B. im Grundbuch oder Handelsregister) von einer Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig (Voreintragungserfordernis).
Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften (OHG/KG) können auch Angehörige Freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung wählen. Diese Öffnung des Zugangs Freier Berufe zum Personenhandelsgesellschaftsrecht (von Interesse dürfte dabei insbesondere das Konstrukt einer GmbH & Co KG sein) – das vormals den Betrieb eines Handelsgewerbes (vgl. § 1 Abs. 2 HGB) zur Voraussetzung hatte – steht jedoch unter einem Berufsrechtsvorbehalt (damit die eröffneten weitreichenden Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten keine Gefahren für den Rechtsverkehr, "etwa für Mandanten, Patienten und Verbraucher, die die Dienstleistungen freiberuflich Tätiger in Anspruch nehmen", zeitigen.[146]
Einführung eines am Aktienrecht orientierten Beschlussmängelrechts im HGB (für OHG und KG) zur Steigerung der Rechtssicherheit beim Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen: Die Mangelhaftigkeit eines Beschlusses, der nicht schon aufgrund eines besonders schwerwiegenden Mangels nichtig ist, muss innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Beschlussmängelrecht findet auf die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft nur Anwendung, "wenn die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag vereinbaren"[147] (Möglichkeit eines opt-in).
[145] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 3.
[146] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 3.
[147] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge