Rz. 100

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 116 Abs. 5 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 117 HGB alt (der explizit jedoch keinen teilweisen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vorsah) – auf Antrag der anderen Gesellschafter

ganz oder
(auch) teilweise (vgl. insoweit § 715 Abs. 5 BGB)

im Interesse der Rechtssicherheit durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.

 

Rz. 101

Ein "wichtiger Grund" ist nach § 116 Abs. 5 S. 2 HGB insbesondere

eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder
die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
 

Beachte:

Im Unterschied zum Recht der GbR kann die Geschäftsführungsbefugnis wegen der damit verfolgten gerechten Verteilung der Klagelast[244] (nicht aus Gründen des Verkehrsschutzes) nur durch eine gerichtliche Entscheidung[245] (Gestaltungsklageerfordernis) – d.h. nicht durch einen Beschluss der anderen Gesellschafter – entzogen werden.[246]

 

Rz. 102

Im Wege einer teleologischen Reduktion findet § 116 Abs. 5 HGB auf Publikumsgesellschaften keine Anwendung (arg.: fehlende Praktikabilität, eine Vielzahl von miteinander nicht persönlich verbundenen Gesellschaftern zu einer Klageerhebung zu veranlassen).[247]

 

Beachte:

Unberührt bleibt das Recht der Gesellschafter das Gestaltungsklageerfordernis gesellschaftsvertraglich abzubedingen (vgl. § 108 HGB),[248] um damit einen Ausschluss im Beschlusswege zu ermöglichen.

[244] Weil der Gesetzgeber davon ausgeht, "dass es auch bei einer Entziehung durch Beschluss der anderen Gesellschafter meist zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem von der Entziehung betroffenen, gegen die Wirksamkeit des Beschlusses klagenden Gesellschafter darüber [kommt], ob ein Entziehungsgrund vorlag": RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237.
[245] Vgl. aber RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237: Wie bisher soll bei Publikumsgesellschaften weiterhin auch ein Entzug durch Beschluss möglich sein.
[246] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237.
[247] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/Jickeli, § 117 Rn 5.
[248] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 237.

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