Rz. 100
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 116 Abs. 5 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 117 HGB alt (der explizit jedoch keinen teilweisen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vorsah) – auf Antrag der anderen Gesellschafter
▪ | ganz oder |
▪ | (auch) teilweise (vgl. insoweit § 715 Abs. 5 BGB) |
im Interesse der Rechtssicherheit durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt.
Rz. 101
Ein "wichtiger Grund" ist nach § 116 Abs. 5 S. 2 HGB insbesondere
▪ | eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder |
▪ | die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. |
Beachte:
Im Unterschied zum Recht der GbR kann die Geschäftsführungsbefugnis wegen der damit verfolgten gerechten Verteilung der Klagelast[244] (nicht aus Gründen des Verkehrsschutzes) nur durch eine gerichtliche Entscheidung[245] (Gestaltungsklageerfordernis) – d.h. nicht durch einen Beschluss der anderen Gesellschafter – entzogen werden.[246]
Rz. 102
Im Wege einer teleologischen Reduktion findet § 116 Abs. 5 HGB auf Publikumsgesellschaften keine Anwendung (arg.: fehlende Praktikabilität, eine Vielzahl von miteinander nicht persönlich verbundenen Gesellschaftern zu einer Klageerhebung zu veranlassen).[247]
Beachte:
Unberührt bleibt das Recht der Gesellschafter das Gestaltungsklageerfordernis gesellschaftsvertraglich abzubedingen (vgl. § 108 HGB),[248] um damit einen Ausschluss im Beschlusswege zu ermöglichen.
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