Rz. 2

Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird)[4] das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar.

Auf Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und denen nicht nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit verliehen wurde, ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB (weiterhin) das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB) anwendbar. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grad (Art und Umfang) der wirtschaftlichen Betätigung die Vorschriften für die GbR oder die Vorschriften über die OHG anwendbar sind.[5]

 

Beachte:

Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit sind von wirtschaftlichen Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der anhand der §§ 21 und 22 BGB entwickelten Grundsätze zur Vereinsklassenabgrenzung abzugrenzen.[6]

§ 54 BGB macht deutlich, "dass der nicht eingetragene Verein zwar ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, aber gleichwohl rechtsfähig ist, und zwar entweder als Idealverein entsprechend §§ 21 ff. BGB oder als Personengesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 705 ff. BGB neu oder der §§ 105 ff. HGB neu".[7]

Sowohl der nicht eingetragene Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 S. 1 BGB) als auch der nicht eingetragene wirtschaftliche Verein (§ 54 Abs. 1 S. 2 BGB) ist – obwohl es sich nicht um juristische Personen handelt – rechts-[8] und grundbuchfähig.[9]

[4] Dies entspricht bereits der Judikatur des Reichsgerichts (vgl. RG, Urt. v. 15.3.1926 – IV 604/24, RGZ 113, 125, 135; RG, Urt. v. 18.1.1934 – IV 369/33, RGZ 143, 212, 215), dass die GbR-Vorschriften bei diesen Vereinen als für stillschweigend abbedungen erachtet ansah. Dem Reichsgericht folgend hat dann der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1968 – VII ZR 63/66, BGHZ 50, 325, juris Rn 9 ff.) auf nicht rechtsfähige Vereine (Idealvereine) – beginnend mit den Gewerkschaften – entgegen § 54 S. 1 BGB alt ("Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung") Vereinsrecht angewendet. Der BGH hat dies damit begründet, dass die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht für nicht eingetragenen Idealvereine nicht mehr sachdienlich sei, vor allem auch die gesellschaftsrechtliche Haftungsverfassung.
[5] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 124.
[6] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 124. Vgl. zur Abgrenzung BGH NJW-RR 2018, 1376 Rn 15; BGH NJW 2017, 1943 Rn 19; BGH NJW 1983, 569, 570; Jauernig/Mansel, § 21 BGB Rn 4.
[7] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 2.
[8] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 19.
[9] Schäfer/Wertenbruch, § 13 Rn 20.

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