Rz. 2
Auf nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine – deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB (womit die Verweisung für diese Vereine an die schon seit langem bestehende Rechtslage angepasst wird)[4] das für Vereine geltende Recht (mithin die §§ 24 bis 53 BGB) entsprechend anwendbar.
Auf Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und denen nicht nach § 22 BGB durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit verliehen wurde, ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB (weiterhin) das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB) anwendbar. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grad (Art und Umfang) der wirtschaftlichen Betätigung die Vorschriften für die GbR oder die Vorschriften über die OHG anwendbar sind.[5]
Beachte:
§ 54 BGB macht deutlich, "dass der nicht eingetragene Verein zwar ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, aber gleichwohl rechtsfähig ist, und zwar entweder als Idealverein entsprechend §§ 21 ff. BGB oder als Personengesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 705 ff. BGB neu oder der §§ 105 ff. HGB neu".[7]
Sowohl der nicht eingetragene Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 S. 1 BGB) als auch der nicht eingetragene wirtschaftliche Verein (§ 54 Abs. 1 S. 2 BGB) ist – obwohl es sich nicht um juristische Personen handelt – rechts-[8] und grundbuchfähig.[9]
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