Rz. 155

§ 131 HGB, der die Voraussetzungen normiert, unter denen die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, sowie unter denen der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidet einschließlich der jeweiligen Haftungsfolgen, (d.h. das bedingte Austrittsrecht des Gesellschafter-Erben, vgl. hierzu § 724 BGB für die GbR) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 131 HGB alt die Auflösungsgründe geregelt hatte):

 

(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.

(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.

(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

1. Wahlrecht des Erben

 

Rz. 156

Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe nach § 131 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 1 HGB alt – gegenüber den anderen Gesellschaftern beantragen (Antragsrecht), dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

2. Kündigungsrecht des Erben

 

Rz. 157

Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach § 131 Abs. 1 HGB nicht an, ist der Erbe nach § 131 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 2 HGB alt – befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

Beachte:

§ 131 HGB findet auf ererbte Kommanditanteile keine Anwendung, da hier keine persönliche Haftung droht.[302]

[302] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 77.

3. Frist zur Ausübung des Wahl- bzw. Kündigungsrechts

 

Rz. 158

Die Rechte nach § 131 HGB Abs. 1 HGB (Wahlrecht auf Einräumung eines Kommanditistenstatus) und § 131 Abs. 2 HGB (Kündigungsrecht) können vom Erben nach § 131 Abs. 3 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 3 HGB alt – nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist gemäß § 131 Abs. 3 S. 2 HGB die Regelung des § 210 BGB (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen) entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nach § 131 Abs. 3 S. 3 HGB nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.

4. Haftung des Erben

 

Rz. 159

Scheidet innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 3 HGB der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er nach § 131 Abs. 4 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 4 HGB alt – für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.

5. Abweichende Vereinbarung

 

Rz. 160

Der Gesellschaftsvertrag kann gemäß § 131 Abs. 5 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 139 Abs. 5 HGB alt – die Anwendung der Vorschriften nach § 131 Abs. 1 bis 4 HGB nicht ausschließen (Unverzichtbarkeit des Rechts). Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil nach § 131 Abs. 5 S. 2 HGB anders als der des Erblassers bestimmt werden.

6. Fortbestehende Probleme

 

Rz. 161

Probleme bei der Beerbung durch einen Mitgesellschafter[303] löst § 131 HGB nicht. "Will man bei der KG sicherstellen, dass der Erbe des Komplementärs auch gegen den Willen der übrigen Gesellschafter als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben kann, muss dies folglich durch vertragliche Gestaltung geschehen, z.B. in Form einer kombinierten Nachfolge- und Um...

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