Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / G. Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 bis 739 BGB)

Rz. 380 Das sechste Kapitel (§§ 735 bis 739 BGB) fasst den Normenbestand der §§ 730 bis 735 BGB alt (in Anlehnung an die §§ 145 bis 159 HGB alt) zusammen und ordnet ihn vor dem Hintergrund der rechtlichen Verselbstständigung der GbR unter der Bezeichnung "Liquidation der Gesellschaft" in Angleichung an das Recht der Personenhandelsgesellschaften. Dabei werden die Rechtsfolge...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Ausnahmen der Übertragbarkeit zugunsten bestimmter Vermögensrechte der Gesellschafter (Satz 2)

Rz. 152 Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Pflicht sämtlicher Gesellschafter zur Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister

Rz. 379 War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist die Fortsetzung nach § 734 Abs. 3 BGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden (Anmeldepflicht). Diese Verpflichtung zielt darauf ab, "die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft unter Löschung des Auflösungsvermerks ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Eintragungsvoraussetzungen für eine bislang im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragene Gesellschaft

Rz. 103 Das Gericht soll nach § 707c Abs. 3 S. 1 BGB eine Gesellschaft, die bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, nur dann in das Gesellschaftsregister eintragen, wenn das in § 707c Abs. 1 und 2 BGB vorgeschriebene Verfahren (Statuswechselverfahren unter Beteiligung des Zielregisters) beachtet worden ist, mithinmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 14. Informationsrechte und -pflichten (§ 717 BGB)

Rz. 228 § 717 BGB hat – in Zusammenfassung des auf § 713 BGB alt i.V.m. § 666 BGB (kollektives Informationsrecht zugunsten der Gesamtheit der Gesellschafter) und § 716 BGB alt (individuelles Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters) verteilten Normenbestandes und dessen inhaltlicher Neuordnung – folgenden Wortlaut (wohingegen § 717 BGB alt die Nichtübertragbarkeit der...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Gesamtvertreterermächtigung

Rz. 248 Die zur Gesamtvertretung nach § 720 Abs. 1 BGB befugten Gesellschafter können gemäß § 720 Abs. 2 BGB – in Nachbildung des § 125 Abs. 2 S. 2 HGB alt (§ 124 Abs. 2 S. 2 HGB) – im Interesse einer flexibleren Handhabung der Gesamtvertretung einzelne von ihnen zur ermächtigen (Ausübungsermächtigung). Durch d...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 728b BGB)

Rz. 332 § 728b BGB hat in wesentlicher Übernahme von § 736 Abs. 2 BGB alt i.V.m. dem Nachhaftungskonzept des § 160 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 137 HGB) folgenden Wortlaut: (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sin...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Sitz und Registrierung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister

Rz. 23 Die Neuregelung des § 706 BGB (Sitz der Gesellschaft) – § 706 BGB alt regelte die Beitragspflicht der Gesellschafter – hat folgenden Wortlaut: Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gerichtliche Abberufung und Bestellung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Rz. 403 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, werden. Nach Sinn und Zweck soll ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Umfang der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 187 Die Befugnis zur Geschäftsführung (d.h. deren Umfang) erstreckt sich (vor dem Hintergrund ihrer Ausgestaltung als Einzel- oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis) nach der Neuregelung des § 715 Abs. 2 S. 1 BGB – in Anlehnung an die Neuregelung in § 116 Abs. 1 und 2 HGB – auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Leistungsverweigerungsrecht des in Anspruch genommenen Gesellschafters

Rz. 269 Der wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit gemäß § 721 BGB in Anspruch genommene unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter kann nach § 721b Abs. 2 BGB (respektive der Neuregelung des § 128 Abs. 2 HGB) – der den Normenbestand in § 129 Abs. 2 und 3 HGB alt zusammenfasst, inhaltlich neu ordnet und den mit § 721b Abs. 1 BGB bezweckten Schutz des Gesellschafters v...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Widerspruchsrecht bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 192 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (Einzelgeschäftsführungsbefugnis), kann nach § 715 Abs. 4 S. 1 BGB – in Übernahme von § 711 BGB alt – jeder andere geschäftsführungsbefugte Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts widersprechen. Im Fall des Widerspr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beiträge, Stimmkraft, Anteil an Gewinn und Verlust

Rz. 120 Die Neuregelung des § 709 BGB (Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust) – § 709 BGB alt regelte die gemeinschaftliche Geschäftsführung – hat folgenden Wortlaut: (1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpfl...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 28 Nach bisheriger Rechtslage konnte der Sitz einer Personen(handels)gesellschaft nicht frei gewählt werden. Ungeachtet der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag war der Sitz immer dort zu verorten, wo sich die faktische Geschäftsleitung der Personen(handels)gesellschaft befand.[41] Wenn der dergestalt bestimmte Verwaltungssitz nachträglich verlagert wurde, musste die Ver...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Ermächtigungsgrundlage für Landesrechtsverordnungen

Rz. 110 § 707d BGB enthält neben § 376 Abs. 2 und § 387 FamFG die für das Gesellschaftsregister einschlägigen Verordnungsermächtigungen.[200] Die Ermächtigungsgrundlage des § 707d Abs. 1 BGB für Landesrechtsverordnungen hinsichtlich der elektronischen Führung des Gesellschaftsregisters, der elektronischen Anmeldung und Dokumenteneinreichung, der Dokumentenaufbewahrung sowie ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Umfang und Art der Beitragspflicht

Rz. 125 Nach der Auslegungsregel des § 709 Abs. 2 BGB sind die Gesellschafter – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 1 BGB alt[239] – "im Zweifel" (als gesetzlicher Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes)[240] – sofern im Gesellschaftsvertrag keine eindeutige Regelung getroffen worden ist – zu gleichen Beiträgen verpflichtet. Dies verpflichtet im Zweifel nicht nur zu ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Unterrichtungspflicht

Rz. 216 Der klagende Gesellschafter hat nach § 715b Abs. 3 S. 1 BGB – als Folge der in § 715b Abs. 4 BGB angeordneten materiellen Rechtskraftwirkung (s. nachstehende Rdn 217) – die Gesellschaft unverzüglich (vgl. die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) über zu unterrichten, um diese in die Lage zu versetzen, geeignet...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Ersatz von Aufwendungen

Rz. 221 Ein Tätigwerden "zum Zwecke der Geschäftsbesorgung" setzt voraus,[439] dass der Gesellschafter Rz. 222 Dieser subjektiv-objektive Maßstab setzt einen sorgfältig prüfenden Gesellschafter voraus, der ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Sonderfall: Vermögenslosigkeit

Rz. 371 Im Fall der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB) entfällt die Eintragung der Auflösung nach der Klarstellung des § 733 Abs. 1 S. 3 BGB. Dies liegt darin begründet, dass bei einer Löschung der GbR infolge Vermögenslosigkeit (§ 729 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) sich nicht nur die Anmeldepflicht, sondern auch die Auflösungseintragung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Angaben zur Vertretungsbefugnis

Rz. 61 § 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB) zwecks Erleichterung der Übersichtlichkeit des Gesellschaftsregisters für den Rechtsverkehr Angaben zur Vertretungsbefugnis – insbesondere auch im Fall, dass die Vertretungsbefugnis vom gesetzlichen Regelfall des § 720 Abs. 1 BGB (Gesamtvertretungsbefugnis) abweicht.[105] Beachte:...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (§ 734 BGB)

Rz. 373 Die Neuregelung des § 734 BGB über die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft (wohingegen § 734 BGB alt die Verteilung des Überschusses geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der St...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Grundsatz der Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte (Satz 1)

Rz. 151 Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nach § 711a S. 1 BGB nicht übertragbar. "Die Unübertragbarkeit der mitgliedschaftsgebundenen Rechte bewirkt eine Zweckbindung der Sozialverbindlichkeiten und -ansprüche. Zudem verhindert sie die Aufspaltung der mitgliedschaftsgebundenen Rechte auf verschiedene Personen".[302] Das Abspaltungsverbot ist...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Das individuelle (mitgliedschaftliche) Informationsrecht

Rz. 229 Jeder (d.h. auch ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener) Gesellschafter hat nach § 717 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen (Einsichtsrecht, i.S.e. unmittelbaren Zugangs zu Informationsquellen)[450] und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Rz. 230 Das individuelle Informationsrecht zeichnet sich dadurc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / I. Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (§ 719 BGB)

Rz. 242 Die Neuregelung des § 719 BGB – dem § 123 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 123 HGB) nachgebildet – unterstellt die GbR bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den §§ 720 bis 722 BGB (wohingegen § 719 BGB alt die gesamthänderische Bindung geregelt hatte): (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschaf...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Notwendige Angaben der Eintragung

Rz. 69 Nach § 707a Abs. 1 S. 1 BGB muss die Eintragung im Gesellschaftsregister klarstellend die in § 707 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB in der Anmeldung genannten Angaben, nämlich Angaben aus Transparenzgründen und mit dem Ziel einer höheren Seriositätsgewähr[122] enthalten. Darüberhinausgehend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VII. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag (§ 737 BGB – Nachschussanspruch der Gesellschaft)

Rz. 433 Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag na...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 15. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung (§ 718 BGB)

Rz. 238 Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung nach § 718 BGB hat – abweichend von § 721 Abs. 1 und 2 BGB alt – folgenden Regelungsgehalt (wohingegen § 718 BGB alt das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte): Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen“. Rz. 239 Die Auslegungsregel ("im Zweifel") – period...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (§ 722 BGB)

Rz. 270 Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514] (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreck...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Entsprechende Anwendung des Regelungsgehalts auf die OHG, KG und PartG

Rz. 27 § 706 BGB findet über die Verweisvorschriften des "auch und gerade" auf die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft "entsprechende Anwendung". Damit ermöglicht der Gesetzgeber jetzt auch bei den Personenhandelsgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft eine freie Sitzwahl. Zugleich greift er eine Emp...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 10. Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB)

Rz. 181 Die Neuregelung des § 715 BGB führt den Normenbestand der §§ 709 bis 712 BGB alt unter der Überschrift "Geschäftsführungsbefugnis"[369] zusammen und soll damit den Unterschied der Geschäftsführung zum Grundlagengeschäft herausstellen, der nach altem Recht durch eine einheitliche Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" (vgl. §§ 709, 710 BGB alt) verdeckt wurde[370]...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 12. Gesellschafterklage (§ 715b BGB)

Rz. 205 Die Neuregelung des § 715b BGB hat folgenden Wortlaut: (1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Weitere Auflösungsgründe bei einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Rz. 347 Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (atypische GbR),[618] wird nach § 729 Abs. 3 S. 1 BGB (in Nachbildung von § 131 Abs. 2 HGB alt) ferner – im Interesse eines Schutzes der Gläubiger vor masselosen und vermögenslosen Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person nach den §§ 721 ff. BGB h...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / f) Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 193 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 715 Abs. 5 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 1 BGB alt – durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Die Entziehung stellt "eine wichtige, nicht auf andere unentziehbare Rechte übertragbare Einschränkung des Gru...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Ratio legis

Rz. 206 § 715b BGB zielt auf eine gesetzliche Verankerung der als solche bereits bisher anerkannten Rechtsfigur der actio pro socio (Gesellschafterklage),[413] die dem Individualschutz dient und infolgedessen auch unverzichtbar ist,[414] im Gesetz. Zugleich werden die in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen (der bislang getrennt eingeordneten) "Einzelklagerechte des Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Voraussetzungen einer Gesellschafterklage

Rz. 208 Jeder Gesellschafter ist (während der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft, d.h. ein aktueller, nicht ein ausgeschiedener Gesellschafter) nach § 715b Abs. 1 S. 1 BGB befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen (auf Leistung an die Gesellschaft) gerichtlich geltend zu mac...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters (§ 730 BGB)

Rz. 350 § 730 BGB normiert – in Zusammenfassung des Normenbestandes von § 727 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 728 Abs. 2 S. 2 BGB alt – Vorgaben, die im Falle einer Auflösung der GbR durch den Tod eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einen "geordneten Übergang von der werbenden zur abzuwickelnden Gesellschaft ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Verordnungsermächtigung

Rz. 109 Die am 18.8.2021 bereits in Kraft getretene Neuregelung des § 707d BGB (Verordnungsermächtigung) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten

Rz. 225 Der Gesellschafter ist nach § 716 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 667 BGB (ohne Entsprechung im OHG-Recht) – verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst (d.h. nicht für die Gesellschaft, bspw. Sonderprovisionen oder Schmiergelder)[445] aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Beachte: § 716 Abs. 1 bis 3 BGB f...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Einbindung des Gesellschaftsregisters in das gemeinsame Registerportal der Länder

Rz. 111 § 707d Abs. 2 BGB, der inhaltlich § 9 Abs. 1 S. 2 bis 5 HGB entspricht, schafft die Grundlage, "um das Gesellschaftsregister in das gemeinsame Registerportal der Länder einzubinden, welches den Zugang zu den automatisierten Abrufen von Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und zukünftig auch Gesellschaftsregister eröffnet".[201]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Angaben zu den Gesellschaftern

Rz. 57 § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Wirkung der Eintragung

Rz. 75 Der Eintragung kommt grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu[137] (arg.: Die Eintragungsmöglichkeit soll allein den Außengesellschaften offenstehen). Kommt es jedoch zur Eintragung einer Innengesellschaft durch alle Gesellschafter (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB), entfaltet deren Eintragung konstitutive Wirkung[138] (worauf § 719 Abs. 1 Hs. 2 BGB [Entstehung der Gesel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Statuswechsel

Rz. 89 Die Neuregelung des § 707c BGB (Statuswechsel) hat folgenden Wortlaut: (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Eintragung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Eintragung der Gesellschaft muss nach § 707c Abs. 4 S. 1 BGB die wesentlichen Angaben zu deren Eintragung im Handels- oder im Partnerschaftsregister enthalten, um die Identität der Gesellschaft aus den aufeinanderfolgenden Eintragungen in den beiden beteiligten Registern unzweifelhaft nachvollziehbar zu gestalten[188] – nämlich die Angabemehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen für die Nachhaftungsbegrenzung

Rz. 335 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 728b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB für deren bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie (doppelte Nachhaftungsbegrenzung) vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (Ausschlussfrist) und (kumulativ)mehr

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§ 1 Einführung / 1. Ausdifferenzierung der GbR in zwei Rechtsformvarianten

Rz. 22 Es bestehen zwei – sich gegenseitig ausschließende – Rechtsformvarianten der GbR:[50] Die eine Rechtsform GbR in zwei Varianten verschafft Gesellschaftern die Möglichkeitmehr

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§ 1 Einführung / 3. Bewahrung der Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR

Rz. 28 Die GbR kann weiterhin zu jedem erlaubten Zweck – sofern dieser nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist – gegründet werden, wenn die Zweckverfolgung Gegenstand rechtsverbindlich versprochener Beitragspflichten ist: flexible Einsetzbarkeit (Offenheit und Flexibilität) der Rechtsform,[60] z.B.mehr

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§ 1 Einführung / III. Registrierung der GbR

Rz. 47 Für die Registrierung der GbR wird ein eigenes Subjektregister eingeführt.[89] 1. Gestaltung des Gesellschaftsregisters Rz. 48 Die Registrierung der GbR ist – "um die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR zu bewahren"[90] – grundsätzlich freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Rz. 49 Mit der Einführung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Trennung des Verwaltungssitzes vom Vertragssitz

Rz. 25 Unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist und die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart haben – ist eine Trennung des Verwaltungs- vom Vertragssitz möglich, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Rz. 112 Das zweite Kapitel (§§ 708 bis 718 BGB) regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft unter Zusammenfassung des auf die §§ 706 bis 713 und auf die §§ 716 bis 722 BGB alt verteilten Normenbestands und ordnet ihn inhaltlich neu unter der genannten Bezeichnung,[202] was insoweit neue Relevanz erlangt, als sich infol...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 159 Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft nach § 712a Abs. 1 S. 1 BGB ohne Liquidation. Voraussetzung des Erlöschens ist, dass der vorletzte Gesellschafter aus einer noch nicht vollbeendeten Gesellschaft vorausscheidet (ohne dass es auf den Grund ankommt),[320] wobei der Ausscheidensgrund unerheblich ist.[321] Im Falle einer Mehr-Personen-Ges...mehr