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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Miete) / 3 Beispiele unwirksamer Klauseln nach § 307 BGB

Rudolf Stürzer
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Die Unwirksamkeit der überwiegenden Zahl der mietvertraglichen Formularklauseln wurde von der Rechtsprechung[1] auf einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 307 BGB gestützt, sodass dieser Bestimmung die größte praktische Bedeutung zukommt. Dies auch deshalb, weil eine Bestimmung nach § 307 BGB selbst dann unwirksam sein kann, wenn sie keinen Verstoß gegen die Verbotskataloge der §§ 308 und 309 BGB beinhaltet.

Folgende Klausel zeichnet den Vermieter zwar in einer nach § 309 BGB zulässigen Weise von der Haftung für einfache und konkrete Fahrlässigkeit frei, führt jedoch nach dem OLG Celle[2] zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB: "Die Benutzung des Fahrstuhls geschieht auf eigene Gefahr. Für etwaige, durch die Benutzung des Fahrstuhls entstehende Schäden haftet der Vermieter nur, soweit ihn vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden trifft."

Das OLG Celle[3] führt in den Gründen aus, dass es nicht sachgerecht ist und die Interessen des Mieters in erheblichen Maßen verletzt, wenn der Vermieter, der eine Anlage (hier: Fahrstuhl) im Miethaus eröffnet und dem Mieter mit zur Verfügung stellt, für sein eigenes Verschulden oder das seiner Erfüllungsgehilfen nur eingeschränkt haften soll.

Weiterhin wurden von der Rechtsprechung u. a. folgende Klauseln wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam erklärt:

"Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an den ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der Mieter bis einschließlich 50 EUR im Einzelfall auf si...

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