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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.7.8 Kartelle und Syndikate

Jens Münch
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Tz. 63

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Kartelle (s Urt des BFH v 03.07.1974, BStBl II 1974, 695) sind Zusammenschlüsse selbständig bleibender Unternehmen zur Regelung des zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbs. Für die kstliche Qualifizierung kommt es auf ihre Rechtsform an, die GbR, Verein oder Kap-Ges sein kann (s § 3 KStG Tz 25ff). Als Verein (s § 1 Abs 1 Nr 4 oder 5 KStG) bzw Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) können Kartelle selbständige KSt-Subjekte sein. Die Beteiligten behalten ungeachtet dessen ihre stliche Eigenständigkeit.

 

Tz. 64

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Syndikate sind eine besondere Form der Kartelle, die in organisierter Form für ihre Mitglieder Aufgaben bewältigen (Einkauf/Verkauf). Sie existieren oft als sog Doppelgesellschaften, die aus der nicht rechtsfähigen Vereinigung der Mitglieder und einer (geschäftsführenden) Kap-Ges besteht. Die kstliche Einstufung der Kap-Ges erfolgt unter § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Die nicht rechtsfähige Vereinigung kann nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG kstpfl sein.

3.7.8.1 Partnerschaftsgesellschaften

 

Tz. 64a

Stand: EL 115 – ET: 09/2024

Partnerschaftsgesellschaften wurden durch das Ges zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften v 25.07.1994 (BGBl I 1994, 1744) eingeführt und ermöglichen Freiberuflern einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss. Diesem Pers-Kreis waren bis zum Inkrafttreten des MoPeG mit Wirkung zum 01.01.2024 mangels Betriebs eines Handelsgewerbes die Rechtsformen der OHG und KG verwehrt. Einschränkungen können sich aber auch weiterhin aus der jeweiligen Berufsordnung ergeben.

Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 qualifiziert sie als eine rechtsfähige Pers-Vereinigung nach § 14a Abs 2 Nr 2 AO (s Nr 2.4.1.1 AEAO zu § 122; vormals "nicht rechtsfähige Personenvereinigung" nach Nr 2.4.1.2). Die Partnerschaftsgesellschaft ist kein KSt-Subjekt, sofern nicht die Option nach § 1...

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