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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.5.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 140

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Gem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG kommen als OT auch inl und ausl PersGes iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG (MU-Schaften) in Betracht. Der Rechtsform nach können es alle PersGes sein, die unter § 15 Abs 1 Nr 2 EStG fallen, das sind insbes die KG, die OHG, die GbR und die Partenreederei, weiter vergleichbare PersGes ausl Rechts. Wegen der atypischen stillen Gesellschaft s Tz 167 ff.

 

Tz. 141

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Soweit die MU der OT-PersGes natürliche Personen sind (gleiches gilt auch für eine natürliche Person als OT), unterliegt das im Organkreis erwirtschaftete zu versteuernde Einkommen nicht der KSt, sondern der ESt. Das Zulassen dieser Situation (Zurechnung und Versteuerung des Einkommens der der KSt unterliegenden OG [diese sind zwingend Kö] zu einem estpfl OT) erfordert Sondervorschriften innerhalb des KStG, die das Organschaftsrecht komplizieren, so insbes die Regelung des § 14 Abs 3 KStG (vororganschaftlich veranlasste Mehr-/Minderabführungen), § 15 S 1 Nr 2 und 2a KStG (sog Bruttomethode und Anwendung des InvStG, s § 15 KStG Tz 19 ff) und des § 16 KStG (dazu s Dötsch, DK 2006, 64; weiter s § 16 KStG Tz 4). Beide Regeln wären bei einem nur aus Kö bestehenden Organkreis entbehrlich. Hinzu kommt, dass bei solchen "Zebra-Organkreisen" bei Anwendung des § 14 Abs 4 KStG vor dem Wechsel von der AP- zur Einlagelösung durch das KöMoG ungerechtfertigte St-Gestaltungen möglich waren (dazu s Tz 1031 ff).

 

Tz. 142

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die ges Voraussetzungen für die OT-Fähigkeit einer PersGes haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert:

  • Bis zum VZ 2002 forderte § 14 Abs 1 Nr 2 KStG idF vor dem StVergAbG nur, dass eine OT-PersGes ein gew Unternehmen unterhalten muss. Auch eine gew geprägte PersGes iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG konnte unabhängig...

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