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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.4.3.4 Formwechsel

Cornelius Link
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Tz. 110

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die Bedingungen, unter denen ein ausl Formwechsel vom UmwStG erfasst wird, weichen tw von denen bei übertragenden Umw ab. Das hat zum einen mit dem fehlenden Vermögensübergang zu tun. Zum anderen sind die Modalitäten tw andere, unter denen es im Ausl zu einem Wechsel der Rechtsform kommen kann. ZT reicht hierfür die bloße Vertragsänderung aus (s Benecke/Schnitger, IStR 2006, 722). Nach österreichischem Recht kann eine Pers-Ges nicht im Wege des Formwechsels in eine Kap-Ges umgewandelt werden, sondern nur im Wege der errichtenden Umw (s Maetz, in W/M, § 1 UmwStG Rn 65 für den umgekehrten Fall). Der Ges-Geber stand deshalb vor folgendem Problem: Während die übertragenden Umw (Verschmelzung, Spaltung etc) im UmwG definiert sind, ist dies beim Formwechsel nicht der Fall (s Vossius, in W/M, § 190 UmwG Rn 4 ff). Das dt Gesellschaftsrecht bietet damit keinen ges Anknüpfungspunkt für die nach § 1 Abs 1 UmwStG grds durchzuführende Vergleichbarkeitsprüfung. Der RegEntw des SEStEG sprach aus diesem Grund in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG-E zunächst von "vergleichbaren ausl Vorschriften" bei den übertragenden Umw (Verschmelzung, Spaltung), während beim Formwechsel in § 1 Abs 1 Nr 2 UmwStG von "vergleichbaren ausl Vorgängen" die Rede war. Diese Differenzierung wurde schließlich zugunsten eines allg Verweises auf vergleichbare ausl Vorgänge aufgegeben, um insges den unterschiedlichen ausl Umw-Rechten besser gerecht werden zu können (s Hahn, IStR 2005, 679 unter Hinw auf Art 7 Abs 1 S 1 Nr 3 öUmgrStG, in dem von "vergleichbaren Umw ausl Kö im Ausl" die Rede ist). Das definitorische Problem beim Formwechsel besteht indessen fort.

 

Tz. 111

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Dessen ungeachtet kann ein ausl Umw-Vorgang nur dann als Formwechsel behandelt werden, wenn er die...

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