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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1.1 In Betracht kommende Gesellschaften

Ewald Dötsch , Alexandra Pung
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Tz. 75

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

OG kann nach § 14 Abs 1 S 1 KStG nur eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Europäische Gesellschaft ist sowohl die SE, die der AG vergleichbar ist, als auch die SCE (Europäische Genossenschaft). Da als OG nur eine Kap-Ges in Betracht kommt, kann mit der Erwähnung des § 14 Abs 1 S 1 KStG nur die SE gemeint sein (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 178). § 17 KStG lässt darüber hinaus auch andere Kap-Ges als OG zu (insbes die GmbH), weiter ausl Gesellschaften mit statutarischem Sitz in einem EU-/EWR-Staat und inl Geschäftsleitung, vorausgesetzt, diese entspr nach dem sog Typenvergleich einer dt Kap-Ges.

UE kommt auch eine UG (haftungsbeschränkt) als OG in Betracht (str, s Weber, BB 2009, 842, 847 und s Rubel, GmbHR 2010, 470). Dem steht nicht entgegen, dass die UG gem § 5a Abs 3 GmbHG nur maximal ¾ des Jahresüberschusses an ihre AE auskehren (abführen) darf (dazu auch s Tz 486).

Wegen der Frage, ob eine Organschaft zwischen SchwGes möglich ist, s Tz 245.

 

Tz. 76

Stand: EL 124 – ET: 09/2026

Die übrigen Kö (s Tz 89) sowie sämtliche Formen der PersGes können nicht OG sein. Das gilt auch für eine GmbH & Co KG (s Urt des BFH v 17.01.1973, BStBl II 1973, 269; v 07.03.1973, BStBl II 1973, 562 und v 17.04.1986, BFH/NV 1988, 116). Nach zutr Auff von Winter (StBp 1974, 29, 31) kann allerdings die Kpl-GmbH OG sein. Das soll bei Vorliegen einer sog Einheitsgesellschaft, dh bei wechselseitigen Beteiligungen der GmbH & Co KG und der Kpl-GmbH, sogar ggü der KG als OT gelten (s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 55; so auch das zur USt ergangene Urt des BFH v 22.04.2010, BStBl II 2011, 597). UE ist dem nicht zuzustimmen (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 168). Die Kpl-GmbH kann nicht OG der eigenen GmbH & Co KG sein. Ansonsten würde die unsinni...

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