Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 178
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006 in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verwendung desselben Begriffs in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG lässt sich aber ableiten, dass unter "Europäische Gesellschaft" nur die SE zu verstehen ist, die wie eine AG behandelt wird und daher eine Kapitalgesellschaft ist.
Rz. 179
Nach § 17 KStG kann die Organgesellschaft auch die Rechtsform einer anderen Kapitalgesellschaft haben. Damit sind neben SE, AG und KGaA auch GmbH als Organgesellschaften zulässig, nicht aber Genossenschaften, VVaG, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und andere Körperschaften. Die "Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt" nach § 5a GmbHG ist eine, wenn auch vereinfachte, GmbH und daher als Organgesellschaft geeignet.
Rz. 180
Einige besondere Regeln gelten für die KGaA als Organgesellschaft. Diese Regeln dienen dazu, die "hybride" Struktur der KGaA in das System der Organschaft einzupassen. Das Problem entsteht dadurch, dass die KGaA nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG eine Kapitalgesellschaft ist, also nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG ohne Zweifel Organgesellschaft sein kann. Andererseits besteht die KGaA aus 2 Teilen, die steuer- und gesellschaftsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Die KGaA hat neben den Kommanditaktionären mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, für dessen Rechtsverhältnisse innerhalb der KGaA die Vorschriften über die KG entspr. anzuwenden sind. Der persönlich haftende Gesellschafter wird nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ES...