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Personengesellschaften: Besonderheiten der Rechnungslegu ... / 1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Bezüglich des Umfangs der Verpflichtung, einen Jahresabschluss zu erstellen, normierte das BGB bis Anfang 2024 nur sehr wenige Vorgaben. Nach § 721 Abs. 2 BGB a. F. bestand lediglich die Verpflichtung eines Rechnungsabschlusses durch alle zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter, wenn die Gesellschaft von längerer Dauer war.[1] Nach den gesetzlichen Vorgaben traf die Verpflichtung alle Gesellschafter, doch bestand immer die Möglichkeit, die Aufgabe auf einen oder mehrere Gesellschafter zu übertragen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung und der Zeit, nach der dieser Rechnungsabschluss vorzunehmen ist, hat das BGB geschwiegen, doch wurde es allgemein als angemessen angesehen, dass die Rechnungslegung entsprechend den Bestimmungen des HGB einmal jährlich erfolgte.[2]

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[3] besteht seit dem 1.1.2024 auch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts erstmalig eine gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung. § 718 BGB n. F. normiert hierzu, dass der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel zum Schluss des Kalenderjahrs zu erfolgen hat. Diese Regelung, die den bereits üblichen Gepflogenheiten entspricht, kann allerdings weiterin abbedungen werden.

Hinsichtlich der Ausgestaltung wird zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als erforderlich angesehen. In der Praxis findet regelmäßig eine Rechnungslegung nach den steuerlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 EStG[4] durch eine Einnahmen-Überschussrechnung statt, wenn nicht freiwillig eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgt.

Erfolgt eine freiwillige Bilanzierung durch die Gesellschafter, wird man i. d. R. davon ausgehen können, dass Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Vorschriften anzuwenden haben, die für alle Kaufleute gelten.[5] Allerdings können sie auch freiwillig die darüber hinausgehenden Regelungen für Kapitalgesellschaften anwenden.[6]

Der Jahresabschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt nicht der Prüfung durch einen gesetzlichen Abschlussprüfer, da eine solche Prüfung nach § 316 HGB nur für Kapitalgesellschaften bzw. diesen gleichgestellte Gesellschaften vorgesehen ist.[7] Auch die Prüfung nach dem PublG kommt nach § 2 Abs. 1 PublG für Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht in Betracht, da diese nicht in § 3 PublG genannt sind. Eine freiwillige Prüfung kann jedoch stets vereinbart und im Gesellschaftsvertrag fixiert oder die Anwendung durch Beschluss der Gesellschafter herbeigeführt werden.[8]

[1] Vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 721 BGB Rz. 2 ff.
[2] Gummert, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts I, 5. Aufl. 2019, § 14 Rz. 4 ff.
[3] Gesetz v. 10.8.2021, BGBl. I 2021, S. 3433; hierzu ausführlich Schäfer, Wpg 2021, S. 919, 981; Werner, NWB 2021, S. 2049; Schumm, StuB 2021, S. 643.
[4] S. hierzu Loschelder, in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 4 EStG Rz. 370 ff.
[5] §§ 238-263 HGB.
[6] §§ 264-289f HGB.
[7] Justhoven/Küster/Bernhardt, in Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 316 HGB Rz. 1 ff.
[8] Umstritten ist, ob für die Kosten einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung eine Rückstellung in der Steuerbilanz gebildet werden darf; die Finanzverwaltung verneint dies regelmäßig, s. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 5 EStG Rz. 550, Stichwort: Jahresabschluss; ebenso BFH, Urteil v. 5.6.2014, IV R 26/11, BStBl. II 2014 S. 886.

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