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GmbH & Co. KG: Gründung, Rechte und Pflichten sowie rech ... / 10 Die GmbH & Co. KG im Erbfall

Dr. Alexander Kriebel
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Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, gilt im Erbfall Folgendes:

  • Im Falle des Todes eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB). Der Geschäftsanteil wird auf mehrere Erben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt (Sonderrechtsnachfolge). In Abweichung zum Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) geht der Kommanditanteil somit nicht ungeteilt auf mehrere Erben in Erbengemeinschaft über.
  • Bei einer regelmäßig vorkommenden echten bzw. typischen GmbH & Co. KG, d. h. einer GmbH, die die einzige Komplementärin ist, ist ein Erbfall des Komplementärs ausgeschlossen. Im Falle der Vollbeendigung der Komplementär-GmbH, ggf. nach Durchlaufen der Liquidationsphase, entspricht dies dem Tod einer natürlichen Person, sodass in diesem Fall kein Erbrecht greift. In diesem Fall scheidet die GmbH mit der Vollbeendigung, nicht schon im Zeitpunkt der Auflösung, aus der KG aus, und zwar ersatzlos, sofern die Komplementärstellung nicht anderweitig besetzt wird. Da die werbende KG mindestens je einen Komplementär und einen Kommanditisten benötigt, wird sie nach herrschender Meinung kraft Gesetzes aufgelöst. Es besteht somit faktisch eine "Kommanditistengesellschaft" in Liquidation. Betreibt die KG keine Liquidation oder bleibt sie sogar aktiv werbend tätig, wird sie kraft Gesetzes – je nach Fortbestehen des Handelsgewerbes – zur oHG oder GbR. Dies hat zur Folge, dass die (ehemaligen) Kommanditisten unbeschränkt persönlich haften, auch für zuvor entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei einer zweigliedrigen KG mit nur einer Komplementär-GmbH und einem Kommanditisten endet die Gesellschaft mit dem Ausscheiden der GmbH ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Kommanditis...

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