Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Rz. 31 Die Neuregelung des § 707 BGB (Anmeldung zum Gesellschaftsregister[49] – Verfahren der Ersteintragung) – § 707 BGB alt regelte die Erhöhung des vereinbarten Beitrags – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss e...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Rz. 68 Die Neuregelung des § 707a BGB (Inhalt und den Wirkungen der Eintragung) hat folgenden Wortlaut: "(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist." (2) Mit der Eintragung ist die Gesell...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 724 BGB)

Rz. 284 Die Neuregelung des § 724 BGB hat – in Nachbildung des § 139 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 131 HGB) und einer Empfehlung des 71. DJT aufgreifend[537] – folgenden Wortlaut (wohingegen § 724 BGB alt die Kündigung einer Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzten Gesellschaft geregelt hatte): (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf sein...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Verfahren der Registrierung

Rz. 50 Sofern die Entscheidung für eine Registrierung der GbR zur Eintragung (Erstanmeldung) fällt, müssen die Gesellschafter nach § 707 Abs. 1 BGB die Anmeldung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat (auch am Vertragssitz, obgleich dieser im Außenverhältnis erst durch die erfolgte Eintragung nach § 706 BGB Geltung erlangt),[83] vornehmen. Die örtliche, sac...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beginn der Sonderverjährung

Rz. 444 Die Verjährung beginnt nach § 739 Abs. 2 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB,[743] (und abweichend von § 159 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 151 Abs. 2 HGB), womit nicht auf die Auflösung, sondern auf das Erlöschen der Gesellschaft bzw. die Eintragung des Erlöschens im Gesellschaftsregister abgestellt wird),[744]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 250 Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich nach § 720 Abs. 3 S. 1 BGB auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Rz. 251 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist (als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip,[482] vgl. § 124 Abs. 4 S. 2 HGB, § 82 Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 2 GmbHG bzw. § 27 Abs. 2 GenG) zur Sicherung der Handlungsfähigkeit de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Vertretung der Gesellschaft (§ 720 BGB)

Rz. 245 Die Neuregelung der organschaftlichen Vertretung der GbR in § 720 BGB [473] (in partieller Übereinstimmung mit § 124 HGB für die OHG) – parallel zur Geschäftsführungsbefugnis – hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 720 BGB alt den Schutz des gutgläubigen Schuldners geregelt hatte): (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 13. Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht (§ 716 BGB)

Rz. 219 Die Regelung des § 716 BGB fasst die aus der Führung der Geschäfte der GbR resultierenden wechselseitigen Ansprüche von Gesellschaftern einerseits und GbR andererseits zusammen[436] (wohingegen § 716 BGB alt das Kontrollrecht der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Verzinsung des Herausgabeanspruchs und des Anspruchs auf ersatzfähige Aufwendungen und Verluste

Rz. 226 Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach § 716 Abs. 3 BGB herauszugeben hat, ist er gemäß § 716 Abs. 4 S. 1 BGB – in Zusammenfassung des auf § 713 BGB alt i.V.m. § 668 BGB und § 110 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neufassung des § 119 HGB) verteilten Normenbestandes – verpflichtet, es von dem Zeitpunkt der Verwendung an zu verzinsen. Du...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Verbot des Eigenanteilerwerbs

Rz. 145 Die GbR kann nach § 711 Abs. 1 S. 2 BGB – in Bestätigung der h.A. im Personengesellschaftsrecht[281] und zur gesetzgeberischen Klarstellung[282] (aufgrund trotz der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Abkehr vom Gesamthandsprinzip[283] fortbestehender Strukturunterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen in Gestalt de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB

Rz. 83 Die Neuregelung des § 707b BGB (Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB) hat folgenden Wortlaut: Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis (gesetzlicher Regelfall)

Rz. 190 Die Geschäftsführung steht nach § 715 Abs. 3 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme der §§ 709 Abs. 1 und 710 S. 2 BGB alt) allen Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Aufschub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Dies gilt im Zweifel gemäß § 715 A...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§ 721a BGB)

Rz. 265 Die Neuregelung des § 721a BGB – die § 130 HGB alt (sowie der Neuregelung des § 127 HGB) nachgebildet ist und in Ergänzung zu § 721 BGB sicherstellt, dass auch der in eine GbR eintretende Gesellschafter für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet (Haftung für Altverbindlichkeiten)[506] – hat folgenden ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Versicherung, dass keine anderweitige Registrierung besteht

Rz. 62 § 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sichert den Statuswechsel nach § 707c BGB, §§ 106, 107 HGB und § 4 Abs. 4 PartGG zwischen einer GbR und einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Die Anmeldung muss die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsr...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / aa) Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter

Rz. 209 § 715b Abs. 1 BGB differenziert in Bezug auf die Voraussetzungen zwischen der Geltendmachungmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Grundbuchverfahren

Rz. 39 Nach der Aufhebung von § 899a BGB alt[65] – da Publizität jetzt nicht mehr nur partiell, sondern umfassend durch das Gesellschaftsregister gewährleistet wird[66] – bestimmt § 47a Abs. 2 GBO, dass Neueintragungen im Grundbuch zugunsten einer GbR nur vorgenommen werden sollen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für diesen Fall erfolgt die Eintragung ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzungen einer Fortsetzung

Rz. 375 Die Gesellschafter können gemäß § 734 Abs. 1 BGB nach einer Auflösung der Gesellschaft – wenn noch keine Vollbeendigung erfolgt ist – deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. a) Beseitigung des Auflösungsgrundes Rz. 376 Die Beseitigung des Auflösungsgrundes gewinnt Bedeutung, wenn ein bloßer Fortsetzungswille der Gesellschafter – der etw...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Einstimmiger Beschluss

Rz. 318 Das Ausschlussrecht bedarf nach § 726 S. 1 BGB eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten Gesellschafter (vgl. § 714 BGB, Einstimmigkeit – vorbehaltlich einer zulässigen Mehrheitsklausel) ohne den Auszuschließenden, dem nach allgemeinen Grundsätzen kein Stimmrecht zusteht.[578]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Schriftliches Anerkenntnis des ausgeschiedenen Gesellschafters

Rz. 341 Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nach § 728b Abs. 2 BGB nicht, soweit der (ausgeschiedene) Gesellschafter den Anspruch (im Interesse der Rechtsicherheit) schriftlich anerkannt hat.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / F. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 342 Das fünfte Kapitel (§§ 729 bis 734 BGB) normiert im Gleichlauf zum vierten Kapitel Vorschriften über die Auflösung der Gesellschaft.[609] I. Auflösungsgründe (§ 729 BGB) Rz. 343 Die Neuregelung des § 729 BGB "als Eingangs- und zugleich Katalogvorschrift"[610] normiert – nicht abschließend – Auflösungsgründe, die zur anschließenden Liquidation der Gesellschaft führen. §...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Beschluss der Gesellschafter

Rz. 377 Der Beschluss der Gesellschafter über die Fortsetzung der Gesellschaft "kann auch stillschweigend durch einvernehmliche Geschäftsfortführung gefasst sein",[645] was durch Auslegung zu ermitteln ist.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Ausschlussverbot

Rz. 363 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht des § 731 Abs. 1 BGB ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist nach § 731 Abs. 2 BGB – entsprechend § 725 Abs. 6 BGB (bei der Austrittskündigung) – unwirksam.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Passive Einzelvertretungsbefugnis

Rz. 256 Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt nach § 720 Abs. 5 BGB (in Nachbildung von § 125 Abs. 2 S. 3 HGB alt, entsprechend § 124 Abs. 6 HGB neu) die Abgabe gegenüber einem (jeden) vertretungsbefugten Gesellschafter.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Weitere Auflösungsgründe

Rz. 349 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 729 Abs. 4 BGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden, "die zur Auflösung und anschließenden Liquidation führen".[621]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Weitere gesellschaftsvertragliche Ausscheidensgründe

Rz. 282 Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 723 Abs. 2 BGB weitere (nicht: andere) Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Inhalt der Erstanmeldung

Rz. 51 § 707 Abs. 2 BGB regelt – wenn die Gesellschafter von ihrem Eintragungswahlrecht Gebrauch machen – verpflichtend in Anlehnung an § 106 Abs. 2 HGB den Inhalt der Erstanmeldung[84] unter Beschränkung auf die für den Rechtsverkehr erheblichen Umstände,[85] weswegen Angaben zum Gesellschaftszweck bzw. zum Unternehmensgegenstand nicht gemacht werden müssen.[86] Die notwend...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Anwachsung als Folge eines Gesellschafterausscheidens (Abs. 1)

Rz. 154 Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft (Gesellschaftsanteil als Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten)[306] nach der Auslegungsregel des § 712 Abs. 1 BGB – auch im Falle des Fehlens einer Gesellschaftervereinbarung i.S.v. § 708 BGB im Interesse der Rechtssicherheit für den Ausscheidenden und den Rechts...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Berufung und Abberufung von Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss

Rz. 399 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (Mehrheitsklausel), gilt dies nach der Auslegungsregel des § 736 Abs. 5 BGB – in Nachbildung von § 147 Hs. 1 HGB alt und in Ergänzung zu § 736 Abs. 4 BGB – (entsprechend dem mutmaßlichen Interesse der Gesellschafter, "die alsbaldige Durchführung der Liquidation nicht durch einen Mehrheiten-Mind...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Geschäftsführung

Rz. 182 Das MoPeG bringt eine strikte Trennung von Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB) und Vertretung (§ 720 BGB). Zitat "Geschäftsführung ist jede zur Förderung des Gesellschaftszwecks ausgeübte Tätigkeit, mit Ausnahme solcher Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen".[371] "Das Geschäftsführungsrecht gehört zu den unentziehbaren Rechten eines jeden Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / E. Ausscheiden eines Gesellschafters

Rz. 274 Die Vorschriften im vierten Kapitel (§§ 723 bis 728b BGB) – die von einzelnen Vorschriften des dritten Kapitels (nämlich § 711, § 711a und § 712 BGB) ergänzt werden – regeln das Ausscheiden eines Gesellschafters (dem § 130 HGB nachgebildet) systematisch neu.[519] Sie sollen mit den Vorschriften des fünften Kapitels über die Auflösung der Gesellschaft den früher im Gb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Wirkung der Rechtskraft eines Urteils

Rz. 217 Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung (d.h. sowohl ein klagestattgebendes als auch ein klageabweisendes Sachurteil)[432] nach § 715b Abs. 4 BGB – in Anlehnung an § 148 Abs. 5 S. 1 AktG – für und gegen die Gesellschaft“ (damit die actio pro socio ihre Schutzfunktion erfüllen kann).[433] Rz. 218 Das Verständ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / e) Änderungen im Gesellschaftsverhältnis (Anmeldung von Veränderungen)

Rz. 64 Nach § 707 Abs. 3 S. 1 BGB sind – entsprechend § 106 Abs. 6 HGB – im Interesse des Rechtsverkehrs an Aktualität des Gesellschaftsregisters bestimmte Änderungen im Gesellschaftsverhältnis, nämlichmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 6. Ausscheiden eines Gesellschafters und Eintritt eines neuen Gesellschafters (§ 712 BGB)

Rz. 153 § 712 BGB normiert die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eintritts eines neuen Gesellschafters im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der GbR[305] (wohingegen § 712 BGB alt die Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung geregelt hat): (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft de...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung der Liquidation auf einzelne Gesellschafter oder andere Personen

Rz. 397 Durch Vereinbarung (bereits) im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch einen (ad hoc-)Beschluss der Gesellschafter können (vor oder nach Auflösung der Gesellschaft) nach § 736 Abs. 4 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 146 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt – auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu (gekorenen) Liquidatoren berufen werden (neutrale Drittliquidatore...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Fiktion des Fortbestehens von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Rz. 411 Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt in diesem Fall nach § 736b Abs. 2 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 729 S. 1 BGB alt – gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder...mehr

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§ 1 Einführung / I. Konsolidierung des Rechts der GbR

Rz. 4 Der historische Gesetzgeber hat die GbR – wie sich dies bereits aus dem Regelungsstandort der §§ 705 ff. BGB (Titel 16: Gesellschaft) im Besonderen Teil des Schuldrechts ergibt – als ein durch die Besonderheiten der Gesamthand modifiziertes vertragliches Schuldverhältnis konzipiert,[7] "dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip, darüber gestülpt‘ wurde".[8] D...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 8. Gesellschaftsvermögen (§ 713 BGB)

Rz. 169 § 713 BGB – § 718 BGB alt (welcher zusammen mit § 719 und § 738 BGB alt die Grundlage für das historisch überholte Gesamthandsprinzip bildete,[340] wohingegen § 713 BGB alt die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters geregelt hat) – hat folgenden Wortlaut: Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Pflichtangaben zur Gesellschaft

Rz. 53 Notwendige Angaben zur Gesellschaft sind nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB) der Name (Buchst. a), der Sitz (Buchst. b) und die Anschrift der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Buchst. c).mehr

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§ 1 Einführung / e) Abkehr vom Vertrag (GbR als reine Anspruchs- und Verpflichtungsbeziehung zwischen den Vertragspartnern) zur rechtlichen Verselbstständigung der GbR als Organisation

Rz. 42 Die Befugnis zur Geschäftsführung und die Kompetenz zur Beschlussfassung werden – weil es sich um jeweils autonome Entscheidungsprozesse unter den Gesellschaftern handelt – voneinander getrennt.[81] Die Gesellschafter können nach § 708 i.V.m. § 714 BGB (wonach Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich der Zustimmung "aller" stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen) durch...mehr

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§ 1 Einführung / III. Behebung des Publizitätsdefizits der GbR

Rz. 11 Der Gesetzgeber hat insbesondere das Fehlen eines eigenen öffentlichen Registers (Registerpublizität)[21] als Ausdruck natürlicher Publizität für die (vom BGH) als rechtsfähig anerkannte (Außen-)GbR (mithin ein Rechtssubjekt) – im Unterschied zu anderen rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) – als Manko (Publizitätsdefizit in Bezug ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / H. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft – Innengesellschaft (§§ 740 bis 740c BGB)

Rz. 447 In einem eigenen dritten Untertitel 3 – "Nicht rechtsfähige Gesellschaft" (§§ 740 bis 740c BGB) – sind die auf eine nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft als reines Schuldverhältnis) zur Anwendung gelangenden und weniger eigenständigen Regelungen (Beendigungstatbestände, Auseinandersetzung und Ausscheiden eines Gesellschafters) in Abgrenzung und zur besseren Unte...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Anreiz und Zwang zur Registrierung

Rz. 34 Die Registrierung der GbR ist fakultativ (freiwillig) und nicht Voraussetzung für die Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit.[57] Die mit einer Registrierung einhergehende Herstellung der Rechtssubjektivität dient vorrangig den Interessen der Gesellschaftsgläubiger und des Rechtsverkehrs. Daher konnte keine völlige Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter im Sinne einer rein ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB)

Rz. 257 Die Neuregelung der persönlichen Gesellschafterhaftung in § 721 BGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 721 BGB alt die Gewinn- und Verlustverteilung geregelt hatte): Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rz. 258 Die §§ 721...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR auf die OHG

Rz. 6 Auf die OHG finden nach § 105 Abs. 3 HGB, soweit in den §§ 106 bis 152 HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des BGB über die GbR (§§ 705 bis 739 BGB) entsprechende Anwendung. § 105 Abs. 3 HGB übernimmt die vormalige Rechtsgrundverweisung in § 105 Abs. 3 HGB alt in modifizierter Form, wobei die Neuregelung jetzt aber die BGB-Vorschriften über die GbR a...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / c) Verbot eines Ausschlusses oder einer Beschränkung des Klagerechts

Rz. 215 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht in Bezug auf eine Gesellschafterklage ausschließt oder der Vorschrift des § 715b Abs. 1 BGB zuwider beschränkt, ist entsprechend der bisherigen Rechtslage[428] nach § 715b Abs. 2 BGB zum Schutz des Gesellschafters unwirksam: Die actio pro socio wird dadurch als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht ausge...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Grundsatz: Anmeldung durch alle Gesellschafter

Rz. 369 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), ist ihre Auflösung nach § 733 Abs. 1 S. 1 BGB zur Information des Rechtsverkehrs über die Zweckänderung der Gesellschaft und über den Übergang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Liquidatoren (vgl. § 736 BGB), was gleichermaßen im Interesse der Gesellschafter liegt,[639...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Aufwendungs- und Verlustersatz

Rz. 220 Macht ein Gesellschafter (aufgrund seines Tätigwerdens) zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft nach der Neuregelung des § 716 Abs. 1 BGB – in Nachbildung des § 110 Abs. 1 HGB alt (als eine...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes

Rz. 297 Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (Fall einer unbefristeten Gesellschaft), kann ein Gesellschafter nach § 725 Abs. 1 BGB seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (Einführung einer Kündigungsfrist) zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft ordentlich kündigen (Austrittskündigung), es sei denn, aus...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten (§ 711a BGB)

Rz. 150 Die Regelung des § 711a BGB behandelt in wesentlicher Übernahme von § 717 BGB alt die eingeschränkte Übertragbarkeit der aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte der Gesellschafter:[301] Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung f...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VIII. Anmeldung des Erlöschens (§ 738 BGB)

Rz. 436 Die Neuregelung des § 738 BGB normiert die Verpflichtung sämtlicher Gesellschafter einer eingetragenen GbR (eGbR) nach Beendigung der Liquidation das "Erlöschen der Gesellschaft" zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden, um im Interesse des Rechtsverkehrs sicherzustellen, "dass die durch die Beendigung der Liquidation erfolgte Vollbeendigung der Gesellscha...mehr