Tz. 32
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
§ 1 Abs 1 Nr 2 UmwStG erfasst den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges. An einem Formwechsel ist nur ein einziger Rechtsträger beteiligt. Es ändern sich dessen Rechtskleid und Struktur, ohne dass Vermögen übertragen wird. Seine Identität bleibt damit gewahrt. Es bleibt neben dem Vermögensbestand im Grundsatz auch der Kreis der Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers unverändert. Eine Aufnahme weiterer Gesellschafter anlässlich des Formwechsels ist wegen des Grundsatzes der Mitgliederidentität (§ 202 Abs 1 Nr 2 UmwG) grds nicht möglich (s Tz 111; aber s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.11). Dieses Identitätserfordernis verhindert grds den unmittelbaren Formwechsel einer Einmann-Kap-Ges in eine Pers-Ges, da diese aus mind zwei Gesellschaftern bestehen mussUmw.
Wegen der Beteiligung einer UG (haftungsbeschr) am Umw-Vorgang s Tz 15a.
Tz. 33
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Eine Kap-Ges kann auch in eine Pers-Ges formwechseln, an der eine andere Kap-Ges beteiligt ist (zum Bsp Formwechsel einer Kap-Ges in eine GmbH & Co KG; hierzu s Kallmeyer, GmbHR 1996, 80; s Schulze zur Wiesche, DB 1996, 1539; und s Urt des Bay OLG v 05.07.1996, DB 1996, 1814). Auch hier gilt das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, wonach der Eintritt neuer Gesellschafter grds nicht möglich ist. Jedoch s Urt des BGH v 09.05.2005 (HFR 2005, 1223) zum Formwechsel einer (Publikums-)Kap-Ges in eine GmbH & Co KG, wonach auch der Zutritt eines neuen Gesellschafters "im Zuge des Formwechsels" zulässig ist (dazu s auch Rinke, in S/H, 10. Aufl, § 226 UmwG Rn 3). Zum Austritt eines Gesellschafters beim Wechsel der GmbH in eine GbR s Urt des BFH v 31.05.2010 (BFH/NV 2010, 1878); zum Formwechsel einer GmbH & Co KG in eine AG unter Zurückbehaltung der Anteile an der Kpl durch einen MU,...