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A / 62 Ausschluss eines Richters [Rdn 824]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frage, ob ein Richter ggf. "ausgeschlossen" ist, ist insbesondere bei der Vorbereitung der HV von Bedeutung.
2. Die Ausschlussgründe sind in der StPO in den §§ 22, 23 enumerativ aufgezählt.
3. Nach § 22 Nr. 1 ist der Richter ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist.
4. Nach § 22 Nr. 2 ist der Richter ausgeschlossen, wenn er Ehegatte, Lebenspartner i.S.v. § 1 LPartG, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist.
5. § 22 Nr. 3 greift ein, wenn der Richter mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerade Linie verwandt oder verschwägert ist/war.
6. § 22 Nr. 4 regelt den Ausschluss des Richters, wenn er in der Sache als Beamter der StA, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist.
7. Nach § 22 Nr. 5 ist der Richter ausgeschlossen, wenn er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
8. Die Frage des Ausschlusses wegen vorangegangener Mitwirkung, die sich nach § 23 beurteilt, stellt sich insbesondere immer wieder dann, wenn eine Entscheidung durch das Revisionsgericht aufgehoben und nach § 354 Abs. 2 zurückverwiesen worden ist.
9. Ist ein Ausschließungsgrund zu bejahen, ist der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen, sein Richteramt auszuüben.
 

Rdn 825

 

Literaturhinweise:

Arzt, Der befangene Strafrichter, 1969

ders., Ausschließung und Ablehnung des Richters im Wiederaufnahmeverfahren, NJW 1971, 1112

Burhoff, Anwendbarkeit von Normen des Deliktsrechts, Verfahrens- und Prozessrechts auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, FPR 2001, 18

ders., Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Straf(verfahrens)recht, StRR 2008, 287

Dahs, Ablehnung von Tatrichtern nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, NJW 1966, 1691

Gravenhorst, Zurückverweisung ...

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