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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 96 ... / III. Vorschriften für Steuervergütungen (§ 96 Abs 1 EStG)

Kyra Mühlenharz
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Rn. 6

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Aktuell sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie
  • zahlreiche Regionalträger (ehemals Landesversicherungsanstalten).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist der größte Träger der deutschen Rentenversicherung. Der Hauptsitz befindet sich in Berlin, weitere Standorte gibt es in Brandenburg an der Havel, Gera, Stralsund und Würzburg. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt – in geeigneten Bereichen organisatorisch gebündelt – auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.

Bei der Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.

In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; nur dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.

Die fachliche Abgrenzung hat der BFH mehrfach bestätigt, so BFH vom 08.09.2020, X R 2/19, BStBl II 2022, 157 und BFH vom 08.09.2020, X R 16/19, BFH/NV 2021, 628. Danach wird die ZfA als Teil der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentrale Stelle gem § 81 EStG bei der Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs 5 EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst b FVG) und der Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschn XI des EStG (§ 5 Abs 1 Nr 18 S 1 Buchst f FVG) nicht als Träger der Rentenversicherung, sondern im Wege der Organleihe für das Bundeszentralamt für Steuern tätig und handelt insoweit als FinBeh (§ 6 Abs 2 Nr 7 AO).

 

Rn. 7

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg an der Havel.

 

Rn. 8

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.

 

Rn. 9

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Im Übrigen s Erläut zu § 81 (Mühlenharz).

 

Rn. 10

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Die Vorschrift besagt, dass die Vorschriften der AO für Steuervergütungen Anwendung finden. Im Einzelnen folgt insbesondere daraus, dass die Vorschriften über die Festsetzungsfrist und die Korrekturvorschriften anzuwenden sind. Diese Klarstellung ist ausdrücklich zu begrüßen.

Die zentrale Stelle ist eine besondere Verwaltungseinheit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Konstruktion kann StPfl zu dem falschen Schluss leiten, dass das SGB X für Abschn XI des EStG Anwendung findet, daher ist die Klarstellung hilfreich. Aus dieser Regelung ergeben sich keine Querwirkungen für Streitigkeiten zwischen dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages und dem StPfl. Diese Streitigkeiten sind zivilrechtlicher Natur und bleiben damit den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

 

Rn. 11

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

In der Entscheidung des BFH vom 27.01.2016, X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018 hat der BFH bekräftigt, dass für Altersvorsorgezulagen und auch entsprechende Rückforderungen die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO einschlägig sind. Streitpunkt war, ob die Klägerin gefördertes Altersvorsorgevermögen aus ihrem Altersvorsorgevertrag nach § 92a EStG entnehmen konnte. Die Klägerin war zu 98 % (die restlichen 2 % der Anteile hielt ihr Ehemann) Gesellschafterin einer GbR. Dieser gehörte eine Immobilie, in der zu Wohnzwecken der Klägerin eine Wohnung errichtet werden sollte. Die zentrale Zulagenstelle lehnte die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen ab und stellte darauf ab, dass die Klägerin die Wohnung nicht in ihrem eigenen Haus errichten wollte. Hiergegen wendete sich die Klägerin und wies darauf hin, dass § 39 Abs 2 Nr 2 AO anzuwenden sei. Danach seien WG, die mehreren zur gesamten Hand gehören (hier der GbR), den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zuordnung für die Besteuerung erforderlich sei. Der erkennende Senat folgte der Argumentation der Klägerin und erkannte die Revision als begründet an mit der Folge, dass eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an FG BBg erfolgte.

Im zweiten Rechtsgang (FG BBg vom 25.08.2017, 10 K 10 095/16) hat das FA dem Klagebegehren entsprochen. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wurden dem Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.

Auch wenn der Wortlaut...

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I. Vorbemerkungen  Rn. 1 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Die Vorschrift erfüllt mehrere Funktionen. Sie ist erläuternd und klarstellend für das gesamte Zulageverfahren. Zum einen beinhaltet sie Hinweise für das formale Verfahren, denn sie regelt, dass ...

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