Rz. 38
Das in der GbR gebundene Vermögen wird im Interesse eines nachhaltigen Wirtschaftens[77] vor voreiligen Zugriffen des Gesellschafters oder eines seiner Privatgläubiger geschützt:
▪ | Nach § 718 BGB erfolgt der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel zum Schluss jeden Kalenderjahres. |
▪ | Gemäß § 725 Abs. 1 BGB kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Gesellschaftsverhältnis nur unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist (von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres) – die es ermöglicht, Nachteilen, die mit einem plötzlichen Ausscheiden eines Gesellschafters verbunden sein können, rechtzeitig entgegenzuwirken[78] – gekündigt werden. |
▪ | Diese Kündigungsfrist (von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres) gilt nach § 726 BGB gleichermaßen für die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters. |
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