Rz. 154

Der Gesellschafter scheidet nach § 130 Abs. 3 HGB mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage (§ 130 Abs. 1 Nr. 5 HGB) nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

§ 130 Abs. 3 HGB übernimmt damit in der Sache die Regelung des § 131 Abs. 3 S. 2 HGB alt "mit der Ergänzung, dass der Gesellschafter, gegen den sich eine Ausschließungsklage nach § 134 HGB richtet, erst mit stattgebender rechtskräftiger Entscheidung aus der Gesellschaft ausscheidet. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der der Gesellschafter bereits mit Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses ausscheidet".[301]

[301] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243.

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