Rz. 3

§ 105 HGB definiert den Begriff der Offenen Handelsgesellschaft und statuiert die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen GbR-Rechts (§§ 705 ff. BGB) auf die OHG:[2]

 

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“.

[2] Zur Abgrenzung einer GbR von einer OHG und deren Bedeutung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten: Wallimann, NZG 2022, 742.

1. Rechtsnatur der OHG

 

Rz. 4

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist nach § 105 Abs. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 105 Abs. 1 HGB alt – eine OHG, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

2. Rechtsfähigkeit der OHG

 

Rz. 5

Die OHG kann nach § 105 Abs. 2 HGB[3] (entsprechend § 124 Abs. 1 HGB alt und in inhaltlicher Konkordanz mit § 705 Abs. 2 1. Alt. BGB mit dem klarstellenden Klammerzusatz "rechtsfähige Personengesellschaft") Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Die redaktionelle Ergänzung des § 105 HGB stellt klar, dass die OHG und somit über § 161 Abs. 2 HGB auch die KG rechtsfähig sind.[4] OHG und KG sind auf eine Teilnahme am Rechtsverkehr ausgerichtet.[5]

 

Beachte:

Die Parteifähigkeit der OHG folgt nach § 50 ZPO neu aus der Rechtsfähigkeit.

[3] Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst nicht enthalten war und aufgrund einer Empfehlung des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen worden ist: BT-Drucks 19/31105, S. 8.
[4] Rechtsausschuss, BT-Drucks 19/31105, S. 8.
[5] Schäfer/Schäfer, § 8 Rn 3.

3. Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR auf die OHG

 

Rz. 6

Auf die OHG finden nach § 105 Abs. 3 HGB, soweit in den §§ 106 bis 152 HGB nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des BGB über die GbR (§§ 705 bis 739 BGB) entsprechende Anwendung.

§ 105 Abs. 3 HGB übernimmt die vormalige Rechtsgrundverweisung in § 105 Abs. 3 HGB alt in modifizierter Form, wobei die Neuregelung jetzt aber die BGB-Vorschriften über die GbR auf die OHG "im Sinne einer Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt", um den "verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen (…) hinreichend gerecht [zu werden"].[6]

[6] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.

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