Rz. 4

§ 234 Abs. 1 S. 1 HGB zur Kündigung der stillen Gesellschaft hat nunmehr folgenden Wortlaut:

 

Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133[3] entsprechende Anwendung“.

 

Rz. 5

Obgleich die stille Gesellschaft eine Variante der GbR ist, würde eine Kündigung auf die Kontinuitätsinteressen im Unternehmen zu wenig Rücksicht nehmen.

 

Rz. 6

§ 234 Abs. 1 HGB erklärt nunmehr die "§§ 132 und 133 HGB" für entsprechend anwendbar in dem Sinne, "dass die Kündigung zur Auflösung bzw. Vollbeendigung der stillen Gesellschaft führt":

Für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen stillen Gesellschaft gilt § 132 Abs. 1 HGB.
Für die ordentliche Kündigung einer auf Lebenszeit eingegangen stillen Gesellschaft findet sich nach dem neuen OHG-Recht keine Entsprechung, weswegen die Verweisung auf § 134 HGB alt entfällt.
Für die Kündigung durch einen Privatgläubiger des stillen Gesellschafters gilt § 133 HGB (§ 135 HGB alt).
 

Rz. 7

§ 234 Abs. 1 S. 2 HGB alt – "Die Vorschriften des § 723 BGB über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt" – wurde aufgehoben, nachdem im neuen OHG-Recht eine Austrittskündigung aus "wichtigem Grund" vorgesehen ist, womit § 234 Abs. 1 S. 2 HGB alt in der Verweisung auf § 132 HGB vollständig aufgeht (wobei klarzustellen ist, dass die Kündigung wiederum zur Auflösung bzw. Vollbeendigung der stillen Gesellschaft führt).[4]

[3] Vormals: "§§ 132, 134 und 135".
[4] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 259.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge