Für die ordentliche Kündigung gelten gem. § 234 Abs. 1 HGB die Vorschriften der §§ 132 und 134 HGB entsprechend. Danach kann eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft sowohl durch den Inhaber des Handelsgewerbes als auch durch den stillen Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht nach § 134 HGB einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

Für die stille Gesellschaft greifen insoweit die Regelungen zur oHG und nicht die Vorschriften über die GbR. Die Kündigung bedarf vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keiner besonderen Form. Der Ausschluss oder die Einschränkung des Kündigungsrechts sind unter den Bedingungen des § 723 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht möglich.

Beraterhinweis Die Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsrechts nach freiem Ermessen des Inhabers des Handelsgewerbes ist unwirksam, wenn dieser weder am Gewinn noch am Verlust nennenswert beteiligt ist, sondern lediglich eine Vergütung und Auslagenersatz erhält (BGH v. 7.2.1994 – II ZR 191/92, NJW 1994, 1156).

Außerordentliche Kündigung: Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB finden für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist die Regelungen gem. § 723 BGB Anwendung. Das gilt auch bei einer auf Zeit geschlossenen Gesellschaft.

Beraterhinweis Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung können insb. in folgenden Konstellationen gegeben sein (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 306, 307):

  • Nichtleistung der Vermögenseinlage,
  • Verwehrung der Kontrollrechte des stillen Gesellschafters,
  • fehlende Feststellung des Gewinns oder Verlusts,
  • Einstellung oder Umwandlung des Handelsgewerbes ohne erforderliche Zustimmung des stillen Gesellschafters,
  • dauernde Unrentabilität des Handelsgewerbes,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Gesellschafter,
  • bei fehlerhafter Gesellschaft, sofern der ursprüngliche Fehler noch ernsthaft von Interesse ist.

Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters: Die stille Gesellschaft kann auch durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters gekündigt werden (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 135 HGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des stillen Gesellschafters ohne Erfolg versucht und aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Rückzahlungsanspruchs des stillen Gesellschafters erwirkt hat. Die Kündigung muss spätestens sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

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