Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft ist, dass der Beteiligte einen Anteil am Gewinn des Handelsgewerbes erhält, an dem er sich mit seiner Vermögenseinlage beteiligt hat. Der Gewinn bzw. Verlust wird gem. § 232 Abs. 1 HGB zum Schluss jeden Geschäftsjahres berechnet. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Anteil am Gewinn wird diesem ausgezahlt.

Beraterhinweis Wird eine Beteiligung am Gewinn des Handelsgewerbes nicht vereinbart, liegt keine stille Gesellschaft vor. In solchen Fällen könnte ein Darlehensverhältnis i.S.d. §§ 488 ff. BGB anzunehmen sein. Indiz für eine Darlehensgewährung kann insb. sein, wenn anstelle einer gewinnabhängigen Verzinsung (ausschließlich) eine feste Verzinsung vereinbart wurde (BFH v. 21.6.1983 – VIII R 237/80, BStBl. II 1983, 563).

Unschädlichkeit der Vereinbarung fester oder variabler Verzinsung neben einer Gewinnbeteiligung: Unschädlich ist die Vereinbarung einer festen oder variablen Verzinsung, die neben der Beteiligung am Gewinn des Handelsgewerbes vereinbart wird (BFH v. 19.2.2009 – IV R 83/06, BStBl. II 2009, 798 = EStB 2009, 188 [Wischmann]). Darüber hinaus ist es für das Merkmal der Gewinnbeteiligung unschädlich, wenn eine Mindestgewinngarantie oder Mindestverzinsung auf die Vermögenseinlage vereinbart wird, auch wenn kein Gewinn erzielt wird. Voraussetzung ist indes stets, dass eine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde (BFH v. 1.6.1978 – IV R 139/73, BStBl. II 1978, 570).

Beteiligung am Verlust: Während die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Handelsgewerbes zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer (typisch) stillen Gesellschaft ist, kann die Beteiligung am Verlust des Handelsgewerbes nach § 231 Abs. 2 HGB unschädlich ausgeschlossen werden. Wurde die Beteiligung am Verlust vertraglich nicht ausgeschlossen, nimmt der stille Gesellschafter nach § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB an dem auf ihn entfallenden Verlust nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Die Vereinbarung, dass der stille Gesellschafter über seine Vermögenseinlage hinaus am Verlust des Handelsgewerbes teilnimmt, ist für die Annahme einer stillen Gesellschaft unschädlich (BFH v. 23.7.2002 – VIII R 36/01, BStBl. II 2002, 858 = GmbHR 2002, 1150).

Beraterhinweis Keine Beteiligung ausschließlich am Verlust: Die ausschließliche Beteiligung am Verlust steht der Annahme einer stillen Gesellschaft entgegen (BFH v. 25.6.1984 – GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751).

Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts frei vereinbart werden. Fehlt es eine hinreichend konkrete Vereinbarung über die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust, so gilt gem. § 231 Abs. 1 HGB ein den Umständen nach angemessener Anteil als vereinbart. Nach st. Rspr. des BFH ist der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters, im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats v. 29.5.1972 (BFH v. 29.5.1972 – GrS 4/71, BStBl. II 1973, 5), nicht anhand eines konkreten Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen. Die angemessene Rendite beläuft sich bei Teilhabe des Stillen an den Verlusten des Handelsgewerbes im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung auf 15 % des Nominalbetrags der Einlage (BFH v. 29.3.1973 – IV R 56/70, BStBl. II 1973, 650). Bei entgeltlichem Erwerb der Beteiligung durch den stillen Gesellschafter, erhöht sich die (noch) angemessene Rendite auf 35 % (BFH v. 16.12.1981 – I R 167/78, BStBl. II 1982, 387; BFH v. 21.9.2000 – IV R 50/99, BStBl. II 2001, 299 = EStB 2001, 45 [Wischmann]). Beachten Sie: Die genannten Grenzen sind keine starren Vorgaben und dienen als Orientierung. Abweichungen können sich insb. aufgrund unerwarteter Gewinnsprünge oder unvorhergesehener Verluste ergeben (BFH v. 19.2.2009 – IV R 83/06, BStBl. II 2009, 798 = EStB 2009, 188 [Wischmann]).

Beraterhinweis Umsatzbeteiligung nicht ausreichend: Eine stille Gesellschaft ist nicht anzunehmen, wenn lediglich eine Beteiligung am Umsatz vereinbart wurde (BFH v. 11.11.1965 – IV 82/62 U, BStBl. II 1966, 95). Entsprechendes gilt, wenn eine Gewinnbeteiligung jederzeit widerruflich ist (BFH v. 8.8.1974 – IV R 101/73, BStBl. II 1975, 34). Ebenso reicht eine ausschließlich auf den Gewinn aus einzelnen Geschäften gerichtete Beteiligung nicht aus. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft reicht dagegen aus, wenn der stille Gesellschafter am Ergebnis eines bestimmten Geschäftsbereichs oder einer Zweigniederlassung beteiligt ist (BFH v. 27.2.1975 – I R 11/72, BStBl. II 1975, 611).

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