Rz. 237
§ 151 HGB bezweckt – in fast wortlautgleicher Entsprechung mit § 739 BGB – die trotz Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Erlöschen fortbestehende Gesellschafterhaftung der Liquidationsgesellschaft nach Maßgabe der §§ 126 bis 128 HGB durch eine Sonderverjährung zeitlich zu begrenzen.[353]
Der Gesetzgeber hat eine eigene gesetzliche Regelung (trotz § 739 BGB) im Personenhandelsgesellschaftsrecht für erforderlich erachtet, "um nicht den fälschlichen Eindruck zu erwecken, dass die Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Erlöschen der Firma als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Sonderverjährungsfrist ausschließlich der nicht eingetragenen GbR vorbehalten bleibt".[354]
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