Rz. 33
Durch den Leitbildwandel kommt es regelungstechnisch zu einer konsequenten Ausgestaltung der GbR als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften (Baukastenprinzip). Verweistechnik:
▪ | KG: § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB: Rückgriff auf das OHG-Recht ("entsprechende Anwendung"), |
▪ | OHG: § 105 Abs. 3 HGB: Rückgriff auf das GbR-Recht ("entsprechende Anwendung"), |
▪ | Partnerschaftsgesellschaft: § 1 Abs. 4 PartGG: Rückgriff auf das GbR-Recht ("entsprechende Anwendung"). |
Diese Verweistechnik auf das GbR-Recht bedingt eine "möglichst vollständige Regelung im BGB, die – von dem Normkomplex für das neue Gesellschaftsregister abgesehen – ohne Verweisungen auf das HGB auskommt, in dem weiterhin allein das Sonderprivatrecht der Kaufleute enthalten ist".[69]
Rz. 34
Zugleich vollzieht der Gesetzgeber die Angleichung des GbR-Rechts an das OHG-Recht, das die Judikatur in den letzten Jahrzehnten vorgenommen hat, nach. Dies hat die Überführung zahlreicher Regelungen in den §§ 105 ff. HGB in das neue GbR-Recht erforderlich gemacht, was zu einer höheren Regelungsdichte der §§ 705 ff. BGB führt, die aber eine übersichtliche Gliederung (in sechs Kapitel) im Untertitel 2 (Rechtsfähige Gesellschaft) erfahren hat:
▪ | Kapitel 1 – Sitz und Registrierung (§§ 706 bis 707d BGB) |
▪ | Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 708 bis 718 BGB) |
▪ | Kapitel 3 – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 719 bis 722 BGB) |
▪ | Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 723 bis 728b BGB) |
▪ | Kapitel 5 – Auflösung der Gesellschaft (§§ 729 bis 734 BGB) |
▪ | Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 bis 739 BGB) |
Rz. 35
Das OHG-Recht basiert konzeptionell auf einer Ausgestaltung zusammengehörender Normenkomplexe – möglichst im Gleichlauf mit dem GbR-Recht –, um "dadurch die verbleibenden Strukturunterschiede von kaufmännischer und nicht kaufmännischer Personengesellschaft für den Rechtsanwender deutlich zum Ausdruck zu bringen".[70]
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