Rz. 4
Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.[5]
Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.[6]
Beachte:
Über den Verweis auf § 105 Abs. 3 HGB finden auf die KG auch die Vorschriften des BGB über die GbR entsprechende Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass weder
▪ | die §§ 161 ff. HGB (Regelungen zum Kommanditgesellschaftsrecht) noch |
▪ | die §§ 105 ff. HGB (Regelungen zum Recht der OHG) |
eine passende Regelung bereithalten.[7]
Beispielsfall:
Nach § 177 HGB (Tod des Kommanditisten) – als lex specialis zu § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll) – wird eine KG beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt – hingegen bedarf es vice versa beim Tod eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel.
Rz. 5
§ 711 Abs. 2 S. 2 BGB (wonach, wenn mehrere Erben vorhanden sind, der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zufällt) findet hingegen dann auf die KG (über § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) entsprechende Anwendung, wenn – im Einklang mit dem geltenden Recht – "bestimmt wird, dass bei mehreren Erben die Mitgliedschaft des verstorbenen Kommanditisten nicht auf die ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquoten übergeht".[8]
Beachte:
Der Gesetzgeber lässt Folgefragen – wie bspw. die vom BGH[9] bereits anerkannte Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung in einen Kommanditanteil – ungeregelt.
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