Rz. 4

Aufgrund der Einfügung des Wortes "entsprechende" werden nach § 161 Abs. 2 HGB die OHG-Vorschriften auf die KG i.S.e. Rechtsanalogie für subsidiär anwendbar erklärt.[5]

Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die frühere Rechtsgrundverweisung den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht werde.[6]

 

Beachte:

Über den Verweis auf § 105 Abs. 3 HGB finden auf die KG auch die Vorschriften des BGB über die GbR entsprechende Anwendung. Voraussetzung dafür ist, dass weder

die §§ 161 ff. HGB (Regelungen zum Kommanditgesellschaftsrecht) noch
die §§ 105 ff. HGB (Regelungen zum Recht der OHG)

eine passende Regelung bereithalten.[7]

 

Beispielsfall:

Nach § 177 HGB (Tod des Kommanditisten) – als lex specialis zu § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll) – wird eine KG beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt – hingegen bedarf es vice versa beim Tod eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel.

 

Rz. 5

§ 711 Abs. 2 S. 2 BGB (wonach, wenn mehrere Erben vorhanden sind, der Gesellschaftsanteil kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zufällt) findet hingegen dann auf die KG (über § 161 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB) entsprechende Anwendung, wenn – im Einklang mit dem geltenden Recht – "bestimmt wird, dass bei mehreren Erben die Mitgliedschaft des verstorbenen Kommanditisten nicht auf die ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern auf die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquoten übergeht".[8]

 

Beachte:

Der Gesetzgeber lässt Folgefragen – wie bspw. die vom BGH[9] bereits anerkannte Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung in einen Kommanditanteil – ungeregelt.

[5] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 251.
[6] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 251.
[7] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 251.
[8] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 251 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/K. Schmidt, § 177 Rn 17.
[9] Vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, juris Rn 8 ff. = NJW 1989, 3152.

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