Rz. 8

Die auf Gelegenheitsgesellschaften[17] zugeschnittenen GbR-Altregelungen sind seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 – mit nur kleineren Anpassungen im Rahmen von Rechtsangleichungen an übergreifende, und dabei auch auf die GbR ausstrahlende Änderungen – unverändert geblieben.[18]

 

Rz. 9

Insoweit bedarf das GbR-Recht nach Ansicht des Gesetzgebers einer Anpassung an die Realitäten "Dauergesellschaft" und "Erwerbsgesellschaft", die "zahlreiche gesellschaftsvertragliche Abweichungen vom dispositiven Recht [erfordern]".[19]

 

Rz. 10

Diesem Defizit hat der Gesetzgeber – nicht durch eine Neufassung einzelner Vorschriften, sondern – durch eine grundlegende Überarbeitung der §§ 705 ff. BGB unter Angleichung des GbR-Rechts an das Recht der anderen Personengesellschaften (OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft) und in Anpassung des gesamten (meist noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden) Personengesellschaftsrechts an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens Rechnung getragen.[20]

[17] "Bei denen sich die Gesellschafter zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung ohne deutlich ausgeprägte Gesellschaftsorganisation zusammenschlossen": RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 101.
[18] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 101.
[19] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 101: "Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung beim Vorhandensein von Vertragslücken der ergänzenden Vertragsauslegung in den hierfür geeigneten Fällen den Vorrang einräumt vor der Heranziehung dispositiven Rechts".
[20] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 101.

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