Die Vorschriften des BGB waren seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1900 in Bezug auf die GbR als Gelegenheitsgesellschaft zugeschnitten.[13] Da die GbR heutzutage eher als Dauergesellschaft genutzt wird, die regelmäßig und nachhaltig im Rechtsverkehr auftritt und die eine Vielzahl von Rechtsgeschäften zu verzeichnen hat, war eine Abweichung vom dispositiven Recht erforderlich.[14]

Das MoPeG verfolgt daher außerdem das Ziel, das zu großen Teilen noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen.[15]

[13] BT-Drucks. 19/27635, 101.
[14] BT-Drucks. 19/27635, 101.
[15] BT-Drucks. 19/27635, 101.

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