Rz. 48
Die Registrierung der GbR ist – "um die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR zu bewahren"[90] – grundsätzlich freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB.
Rz. 49
Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters verfolgt der Gesetzgeber – indem er ein normativ begründetes und überwiegendes Interesse des Rechtsverkehrs an Subjektpublizität unterstellt[91] – das Ziel einer
▪ | positiven Anreizwirkung, verbunden mit einem |
▪ | teilweise faktischen Zwang zur Registrierung.[92] |
Positive Anreizwirkung:
▪ | Eine Registrierung ermöglicht den Gesellschaftern nach § 706 BGB ein Sitzwahlrecht auszuüben. |
▪ | Aufgrund der Publizitätswirkung können die Gesellschafter nach § 720 BGB über die grundsätzlich bestehende Gesamtvertretungsbefugnis disponieren (da die Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters zum Gesellschaftsregister anzumelden ist und damit gemäß § 707a Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 HGB entsprechend an der Registerpublizität partizipiert). |
Rz. 50
Im Übrigen äußert der Gesetzgeber die Vermutung, dass sich eine GbR "durch die gesteigerte Publizität einen größeren Kreis an Geschäftspartnern erschließen und ihre Kreditwürdigkeit verbessern kann".[93]
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