Rz. 48

Die Registrierung der GbR ist – "um die Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR zu bewahren"[90] – grundsätzlich freiwillig. Sie ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach § 705 Abs. 2 Hs. 1 BGB.

 

Rz. 49

Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters verfolgt der Gesetzgeber – indem er ein normativ begründetes und überwiegendes Interesse des Rechtsverkehrs an Subjektpublizität unterstellt[91] – das Ziel einer

positiven Anreizwirkung, verbunden mit einem
teilweise faktischen Zwang zur Registrierung.[92]
 

Positive Anreizwirkung:

Eine Registrierung ermöglicht den Gesellschaftern nach § 706 BGB ein Sitzwahlrecht auszuüben.
Aufgrund der Publizitätswirkung können die Gesellschafter nach § 720 BGB über die grundsätzlich bestehende Gesamtvertretungsbefugnis disponieren (da die Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters zum Gesellschaftsregister anzumelden ist und damit gemäß § 707a Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 HGB entsprechend an der Registerpublizität partizipiert).
 

Rz. 50

Im Übrigen äußert der Gesetzgeber die Vermutung, dass sich eine GbR "durch die gesteigerte Publizität einen größeren Kreis an Geschäftspartnern erschließen und ihre Kreditwürdigkeit verbessern kann".[93]

[90] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[91] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[92] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.
[93] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 108.

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