Rz. 86

Nach der Qualifikation der Fehlerfolgen beurteilt sich die Rechtsschutzmöglichkeit: Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bzw. Feststellungsklage als mögliche Beschlussmängelklagen.[136]

Anfechtungsgründe werden von dem anfechtungsbefugten Gesellschafter durch befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht.

Nichtigkeitsgründe können – außer durch eine Nichtigkeitsklage – auch durch Einrede (d.h. durch Rechtsverteidigung gegen eine auf den nichtigen Beschluss gestützte Klage) geltend gemacht werden.

 

Rz. 87

Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beträgt drei Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem anfechtungsbefugten Gesellschafter[137] (vgl. § 112 Abs. 1 S. 1 HGB).

 

Beachte:

Ein klagestattgebendes Urteil entfaltet im Interesse der Rechtssicherheit sowohl bei der Anfechtungs- als auch bei der Nichtigkeitsklage materielle Rechtskraftwirkung auch gegen die anderen Gesellschafter.[138]

 

Beachte zudem:

Nach Ansicht des Gesetzgebers wird durch die Umstellung vom Feststellungs-[139] auf das Anfechtungsmodell die Feststellungsklage nicht obsolet.[140]

Vgl. auch § 115 HGB als prozessuale Sonderregelung zur Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage.

[136] Näher Pieronczyk, Folgen des Rechtsformwechsels zwischen GbR und oHG für Beschlussmängelklagen nach dem MoPeG, ZIP 2022, 1033.
[137] Wobei mit der Fristenregelung verbundene Härten gemildert werden, da für die Dauer von Vergleichsverhandlungen die Klagefrist nach Maßgabe der §§ 203, 209 BGB gehemmt wird: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 112.
[138] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 112.
[139] Vgl. auch Meyer/Schwiete, Totgesagte leben länger – ein Plädoyer für das "Feststellungsmodell" als Gestaltungsoption im Beschlussmängelrecht, NZG 2022, 1035.
[140] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 112: "Die Anfechtungsklage verdrängt die Feststellungsklage nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs, das heißt soweit das Rechtsschutzbegehren des klagenden Gesellschafters auf Nichtigerklärung eines Beschlusses gerichtet ist. Besteht hingegen Streit darüber, ob und mit welchem Ergebnis überhaupt ein Beschluss gefasst wurde, oder hätte der Beschluss wegen Eingriffs in ein relativ unentziehbares Recht der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedurft, kommt nur eine Feststellungsklage in Betracht, für die sich je nach Fallkonstellation eine analoge Anwendung der für die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltenden Vorschriften – insbesondere zu den Prozessparteien, zu dem zuständigen Gericht und gegebenenfalls zu der Klagefrist – anbietet".

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