Rz. 86
Nach der Qualifikation der Fehlerfolgen beurteilt sich die Rechtsschutzmöglichkeit: Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bzw. Feststellungsklage als mögliche Beschlussmängelklagen.[136]
Anfechtungsgründe werden von dem anfechtungsbefugten Gesellschafter durch befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft geltend gemacht.
Nichtigkeitsgründe können – außer durch eine Nichtigkeitsklage – auch durch Einrede (d.h. durch Rechtsverteidigung gegen eine auf den nichtigen Beschluss gestützte Klage) geltend gemacht werden.
Rz. 87
Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beträgt drei Monate ab Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem anfechtungsbefugten Gesellschafter[137] (vgl. § 112 Abs. 1 S. 1 HGB).
Beachte:
Ein klagestattgebendes Urteil entfaltet im Interesse der Rechtssicherheit sowohl bei der Anfechtungs- als auch bei der Nichtigkeitsklage materielle Rechtskraftwirkung auch gegen die anderen Gesellschafter.[138]
Beachte zudem:
Nach Ansicht des Gesetzgebers wird durch die Umstellung vom Feststellungs-[139] auf das Anfechtungsmodell die Feststellungsklage nicht obsolet.[140]
Vgl. auch § 115 HGB als prozessuale Sonderregelung zur Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage.
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