Rz. 10

Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- (GbR) oder im Partnerschaftsregister (Partnerschaftsgesellschaft) eingetragen, hat die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister nach § 106 Abs. 3 BGB – der dem Regelungsmodell des § 707c BGB folgt – im Wege eines Statuswechsels dort zu erfolgen.

 

Beachte:

§ 106 Abs. 3 HGB gilt sowohl für die verpflichtende Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister als auch für die Anmeldung von Gesellschaften nach § 107 Abs. 1 HGB (mithin für Gesellschaften, die erst durch die Eintragung in das Handelsregister den Status einer OHG erlangen).[11]

Mit § 106 Abs. 3 HGB schien dem Gesetzgeber – trotz der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die GbR nach § 105 Abs. 3 HGB (s. vorstehende Rdn 5) – geboten, da ansonsten § 106 Abs. 1 HGB als Spezialregelung verstanden werden könnte, die den nach § 105 Abs. 3 HGB entsprechend anwendbaren § 707c Abs. 1 BGB verdrängt.[12]

[11] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.
[12] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.

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